Die Karte kann online konsultiert werden und ist eine Entscheidungshilfe für die Bauherrschaft und die Projektverantwortlichen. Zudem hilft sie, die administrativen Abläufe zu vereinfachen.
Kriterien für die Zulässigkeit
Die Erstellung einer EWS richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung. Folgende Einschränkungenn gelten:
- Nicht erlaubt sind Sonden in Gebieten, die zum Schutz von Quellen oder Grundwasser für die Trinkwassergewinnung ausgeschieden wurdeng. Erdwärmesonden sind nicht zulässig in Grundwasserschutzzonen und ‑arealen sowie in für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Bereichen eines öffentlichen Grundwasserleiters. Ebenfalls verboten sind Sonden in Gebieten mit besonderen geologischen Gegebenheiten (z. B. Arteser, Erdgasvorkommen oder grössere Hohlräume) .
- Eine Voranfrage beim AfU ist obligatorisch, wenn die Anlage in einer instabilen Zone (Rutschung), auf einer im Kataster der belasteten Standort eingetragenen Parzelle oder in einem Grundwasserleiter mit einer Ergiebekeit zwischen 50 und 200 l/min vorgesehen ist. Für Sonden in den Kalkvoralpen, sowie in Bereichen von öffentlichen Grundwasserleitern, die sich aussehalb der nutzbaren Bereiche für die Trinkwassergewinnung befinden, ist ebenfalls eine Voranfrage erforderlich.
- In den Gebieten, in denen weder ein Verbot gilt noch eine Voranfrage nötig ist, sind Sonden ohne besondere Bedingungen zulässig. Es sind dies folgende Bereiche:
- Bereich üB;
- Bereiche ohne Grundwasser, die an den Grundwasserschutzbereich AU angrenzen;
- Grundwasserschutzbereiche AU, die nicht teil von öffentlichen Gewässern sind.
Die Karte der Zulässigkeit von EWS des Kantons Freiburg berücksichtigt nur den Grundwasserschutz, nicht jedoch das energetische Potenzial oder das Vorhandensein von unter- oder oberirdischen Infrastrukturen. Es obliegt der Bauherrschaft bzw. dem Projektverantwortlichen zu überprüfen, ob die geplante Anlage und die Tiefe der Bohrungen nicht mit unterirdischen Infrastrukturbauten (Tunnel, Kraftwerkstollen, Gasleitungen, Kanalisationen usw.) in Konflikt stehen.
Die Karte gilt ausschliesslich für Erdwärmesonden und nicht für andere Systeme, welche Erdwärme nutzen, wie die Grundwasserwärmenutzung, Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle oder die Tiefengeothermie.
Auf der Mehrheit des Bauzone zulässig
EWS sind ohne besondere Bedingungen auf 68% der Bauzone des Kantons zulässig. Auf 23% der Bauzone gelten besondere Bedingungen und auf 9% der Bauzone sind EWS untersagt. Seen und Wasserflächen sind in der Karte nicht enthalten.
Obligatorische Baubewilligung
Gemäss Art. 84 des Ausführungsreglements vom 01.12.2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR), sind Heizanlagen und damit verbundene technische Anlagen, unter Vorbehalt von Art. 85 Abs. 1 Bst. d (RPBR) nach dem ordentlichen Verfahren baubewilligungspflichtig.
Wechsel von Heizsystemen, einschliesslich der erforderlichen Arbeiten zur Einrichtung der neuen Anlage, sind nach dem vereinfachten Verfahren Baubewilligungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 Bst. d RPBR).
Die Bohrarbeiten sind durch einen Geologen oder einem fachlich geeigneten Ingenieur zu überwachen, wenn das Auftreten von geologischen Risiken (Arteser, Hohlräume, Gasaustritte usw.) möglich ist und/oder wenn das AfU dies in der Bewilligung fordert. Das geologische Bohrprofil muss auf jeden Fall durch einen Geologen oder einem fachlich geeigneten Ingenieur aufgenommen werden, und die Dokumentation dem AfU übergegeben werden.
Die Karte der Zulässigkeit von Erdwärmesonden finden Sie online.