Am Dienstag, 21. März 2025, führte eine Verschmutzung im Tütschbach in Oberschrot (Plaffeien) zum Tod von 132 Forellen. Zwei Wochen später, am 5. April 2025, wurde auch im Bach Le Roule in Marly eine Verschmutzung mit 8 toten Forellen festgestellt. Auch wenn sich die Verschmutzungen nicht bis an ihre Quelle zurückverfolgen liessen, ist klar, dass die unsachgemässe Verwendung von Reinigungsmitteln für Möbel, Terrassen, Dächer, Fassaden oder Schwimmbädern dafür verantwortlich ist.
Frühjahrsputz
Es ist wieder Zeit für den Frühjahrsputz, nicht nur im Haus, sondern auch im Aussenbereich. Immer wieder führen ungeeignete Produkte und verbotene Praktiken zu Gewässerverschmutzungen im Kanton und zu Schäden an ganzen Ökosystemen.
Gewisse Schadstoffe sind hochgiftig für die Wasserfauna und ‑flora:
- Javelwasser, zum Beispiel, wenn es fälschlicherweise zur Reinigung von Dächern und Terrassen verwendet wird;
- Reinigungsmittel für die Reinigung von Autos, Velos usw.;
- Pflanzenschutzmittel, allen voran Insektizide;
- Farbe (das für die Reinigung der Pinsel benutzte Wasser darf nicht über die Schächte entsorgt werden!);
- Zement für kleine oder grosse Arbeiten.
Abfälle und Flüssigkeiten gehören unter keinen Umständen in ein Ablaufgitter! Der Grund dafür ist, dass die Ablaufgitter meist direkt mit einem nahegelegenen Fliessgewässer oder See verbunden sind. Schadstoffe und Abfälle gelangen somit ungeklärt in den betreffenden Wasserlauf, was schwerwiegende Folgen für das Ökosystem haben kann.
Die Anwendung von Herbiziden auf Wegen, Plätzen, Terrassen und Dächern ist verboten.
Privatschwimmbäder, die schlecht konzipiert wurden oder nicht fachgerecht betrieben werden, können schwere Verschmutzungen in Fliessgewässern oder Funktionsstörungen in den Kläranlagen verursachen. Das Amt für Umwelt hat entsprechende Vorschriften für Privatschwimmbäder herausgegeben.
Verursacher von Verschmutzungen werden systematisch bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden angezeigt. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer sieht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor, wenn die Täterin oder der Täter fahrlässig handelt, und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe, wenn sie oder er vorsätzlich handelt (Art. 70 GSchG). Zur Erinnerung: Wer eine Umweltverschmutzung beobachtet, muss sofort die Kantonspolizei (117) verständigen.