Zuständigkeiten der Gemeinden
Im Kanton Freiburg fällt die Rolle der örtlichen Gesundheitsbehörde den Gemeinden zu. Diese sind namentlich für die allgemeine Hygiene und die Friedhofpolizei verantwortlich. Ausserdem arbeiten sie mit den zuständigen Diensten des Staates in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und Tierseuchen zusammen.
Wohnungen und Privatbesitz
Die Gemeinde sorgt für die Wahrung der Hygiene auf den Plätzen, Strassen, in den Schwimm- und Strandbädern und auf den Friedhöfen innerhalb des Gemeindegebiets. Die Hygiene in Bezug auf Installationen, Wohnstätten und Objekte in Privatbesitz hingegen muss in erster Linie von Privaten (Eigentümer/innen) sichergestellt werden.
Die Gemeinden führen Kontrollen durch und beschliessen wenn nötig die nötigen Massnahmen, wobei die Kosten zu Lasten der Eigentümer/innen gehen. Wenn es aus Gründen der Gesundheitsverträglichkeit nötig ist, kann der Gemeinderat unter anderem anordnen, dass eine Eigentümerin oder ein Eigentümer ihre bzw. seine Liegenschaft unterhält und/oder ein Gebäude saniert.
Bleibt die Gemeinde untätig, so kann der Oberamtmann eine dieser Massnahmen anordnen.
Was betroffene Mieterinnen und Mieter unternehmen können
Bei Gesundheitsunverträglichkeit eines gemieteten Objekts tun Mieterinnen und Mieter gut daran, sich zunächst schriftlich an den Eigentümer zu wenden, um ihm ihre Feststellungen (wann und wie, mit Dokumentation zur Unterstützung ihrer Beanstandung) und Forderungen (nach Behebung der Mängel oder Schäden innert angemessener Frist) mitzuteilen. Bleibt die Eigentümerin oder der Eigentümer untätig, so kann ein Gesuch beim Gemeinderat des Ortes eingereicht werden, wo sich die Liegenschaft befindet.