Landwirtschaftliche Lehrstellen
Liste aller Lehrstellen des Berufsfeldes Landwirtschaft mit den Aktivitäten der Lehrbetriebe und ihre Disponibilität
Wir bitten Sie, den Berufsbildner direkt zu kontaktieren, falls Sie seinen Betrieb besuchen möchten. Wir machen Sie zudem darauf aufmerksam, dass bei der Lehrstellenwahl, neben den Betriebsstrukturen und Einrichtungen, vor allem auch die menschlichen Beziehungen und Kontakte wichtige Elemente sind.
Lerndokumentation für die Landwirtschaft
Ueberbetriebliche Kurse in der Landwirtschaft
Lehrverträge in der Landwirtschaft
Wichtige Punkte zum Lehrvertrag
(gemäss Lehrvertrag AgriAliForm und kantonalem Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft - NAV)
- Die Probezeit dauert 1 Monat. Sie kann auf maximal 3 Monate verlängert werden. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 7 Tage. Besteht ein wichtiger Grund (OR Art. 337), kann die Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ausnahmsweise kann die zuständige kantonale Behörde die Probezeit vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch auf höchstens 6 Monate verlängern.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf 55 Stunden nicht überschreiten. Inbegriffen ist ebenfalls die Zeit, welche für die berufliche Ausbildung sowie für die Berufsschule notwendig ist. Der Lehrling hat Anrecht auf 1 ½ arbeitsfreie Tage pro Woche.
- Lehrlinge bis 20 Jahre haben Anrecht auf 5 Wochen Ferien pro Jahr. Ab Alter 20 beträgt der jährliche Ferienanspruch 4 Wochen.
- Eine Kündigung kann von beiden Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Monat im 1. Lehrjahr und von 2 Monaten ab dem 2. Lehrjahr jeweils per Monatsende ausgesprochen werden (Unfall, Krankheit, Militärdienst und Mutterschaft haben zusätzliche Sperrfristen zur Folge). Die Kündigung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, zudem sollte man sich den Empfang der Kündigung quittieren lassen (Eingeschrieben zustellen).
- Der Arbeitgeber muss eine monatliche Lohnabrechnung erstellen und Überstunden, arbeitsfreie Tage und Ferien vermerken. Diese ist von beiden Parteien zu unterschreiben.
Benötigte Dokumente
Damit die Registrierung des Lehrvertrags abgeschlossen werden kann, benötigen wir:
- das ausgefüllte Einschreibeformular für die landwirtschaftliche Berufsschule
- eine Kopie der Noten des letzten Schuljahres der Sekundarschule für Lernende, die die obligatorische Schulzeit erst abgeschlossen haben
- eine Kopie des ersten EFZ für Lernende in der Zweitausbildung
- die Noten und die Bestätigungen der überbetrieblichen Kurse des 1./2. Lehrjahrs für diejenigen Lernenden, die ihre Ausbildung - oder einen Teil ihrer Ausbildung - ausserhalb des Kantons Freiburg absolviert haben.
Lohnansätze und Lohnabrechnungsprogramm für die landwirtschaftliche Lehre
Um die Lohnabrechnung Ihres Lernenden zu vereinfachen, haben wir ein Lohnabrechnungsprogramm aufgeschaltet. Die Excel-Mappe enthält ein Blatt mit den Personalien und zwölf Lohnabrechnungsblätter von August bis August des nächsten Jahrs.
Wir bitten Sie, zuerst das Blatt mit den Personalien auszufüllen. Der Übertrag auf die Lohnabrechnungen erfolgt automatisch.
Bei allfälligen Fragen in Bezug auf die elektronische Lohnabrechnung stehen Ihnen Herr Laurent Monney (026 304 13 70) oder Frau Franziska Remy (026 305 55 93) gerne zur Verfügung.
Versicherungen für die landwirtschaftliche Lehre
Lehraufsichtskommission für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe
Zu den Aufgaben dieser Kommission zählen das Fördern der Berufsbildung, die Besuche der Lernenden und deren Berufsbildner und die Klassenbesuche. Sie behandelt ebenfalls alle besonderen Situationen in Bezug auf das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe.
Kontaktperson:
Eric Mauron, Präsident
Tél. 079 595 83 59
ericaty.mauron@bluewin.ch
Werner Linder, Vizepräsident
Tél. 076 341 98 46
g.w.linder@gmx.ch
Anerkennung neuer Ausbildungsbetriebe
Wer Lernende ausbilden will, benötigt eine Bildungsbewilligung. Diese wird von der Lehraufsichtskommission für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe erteilt.
Anforderungen:
Um im Kanton Freiburg als Lehrbetrieb anerkannt zu werden, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Es muss ein schriftliches Gesuch in Form eines Bewerbungsschreibens an das Berufsbildungsamt bis spätestens am 30. April des laufenden Jahres eingereicht werden.
- Der Berufsbildner muss die eidgenössische Berufsprüfung (ab dem Jahr 2000) oder die eidgenössische Meisterprüfung abgelegt haben oder über einen Hochschulabschluss (Höhere Fachschule HF, Fachhochschule FH) mit mindestens 2 Jahre Berufserfahrung verfügen, gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Grundbildung.
- Besuch des Kurses für neue Berufsbildner (5 Tage), gemäss Art. 44 der BBV
- Besuch des agri-Top-Kurses, gemäss EKAS-Richtlinie 6508
Bemerkungen:
Schwerpunkt Biolandbau: Der Lehrbetrieb muss gemäss der Verordnung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997 anerkannt sein.
Die Lehraufsichtskommission meldet den Betrieb der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) und verlangt eine Überprüfung der Arbeitssicherheit auf dem Betrieb.
Nach der Anmeldung erfolgt eine Terminvereinbarung für den Betriebsbesuch durch zwei Mitglieder der Berufsbildungskommission. Auf einem Rundgang wird der Betrieb vorgestellt. Weiter wird die Wohnsituation für zukünftige Lernende überprüft. In einem Gespräch werden Rechte und Pflichten der Berufsbildner und insbesondere Fragen rund um den Lehrvertrag besprochen.
Nach dem Betriebsbesuch wird die Bildungsbewilligung provisorisch für drei Jahre erteilt. Falls während dieser drei Jahren keine besonderen Schwierigkeiten auftauchen, wird der Lehrbetrieb definitiv anerkennt.
Auf der rechten Seite finden Sie die Formulare Gesuch Bildungsbewilligung und Beschreibung des Ausbildungsbetriebs
Auszufüllen und zurückzusenden bis am 30. April des laufenden Jahres
Berufsbildungsamt für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe
Herr Christian Cotting
Rte de Grangeneuve 31
1725 Posieux
Tél. 026 305 55 92
Christian.Cotting@fr.ch
Bildungsbericht
Das Berufsbildungsgesetz BBG schreibt in Artikel 20 vor, dass sich die Verantwortlichen der Lehrbetriebe für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden einsetzen und diesen periodisch überprüfen müssen. In der Bildungsverordnung, Abschnitt 7, ist aufgeführt, dass die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner den Bildungsstand der lernenden Person festhält und mit ihr mindestens einmal pro Semester bespricht. Das Instrument dazu ist der Bildungsbericht. Der Bildungsbericht ist also Pflicht. Jedoch sollte es für alle Berufsbildner/innen selbstverständlich sein, den Stand der Ausbildung auch ausserhalb des Bildungsberichts mit der lernenden Person zu besprechen.
Adresse
Berufsbildungsamt für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe
Herr Laurent Monney
Rte de Grangeneuve 31
1725 Posieux
Tél. 026 304 13 70
Laurent.Monney@fr.ch
Kontaktperson für den deutschsprachigen Teil :
Berufsbildungsamt für das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe
Herr Christian Cotting
Rte de Grangeneuve 31
1725 Posieux
Tél. 026 305 55 92
Christian.Cotting@fr.ch