Gesetzliche Grundlage
· Definition: Art. 60 ZGB
· Spezielle Bestimmungen: Art. 90 bis 93 HRegV
und: Art. 16 HRegV (Inhalt, Form und Sprache der Anmeldung), Art. 17 HRegV (Anmeldende Personen), Art. 18 HRegV (Unterschrift)
· Eintrag ins HR ist zwingend, falls der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
· Name: Vereine haben keine Firma sondern einen Namen. Eine formelle Rechtsgrundlage, wonach die firmenrechtlichen Grundsätze unmittelbar auf Namen anwendbar sind, fehlt (für weitere Details siehe Weisung des EHRA betreffend Firmen und Namen).
Erste Eintragung
Vorgehensweise:
· Verfassen und Senden eines Antrags ("Anmeldung"), datiert und von zwei Mitgliedern der Vorstands oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift unterschrieben. Die Unterschrift jedes unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied muss durch einen Notar oder durch das Bezirksgericht beglaubigt worden sein.
· Im Antrag aufzuführende Daten: siehe Art. 92 HRegV
· Mit dem Antrag einzureichende Belege: Art. 90 HRegV
Änderung
Vorgehensweise:
· Verfassen eines "Änderungsantrags", datiert und unterschrieben durch einen Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder durch zwei Geschäftsführer, unter Beschreibung der eingetretenen Änderungen.
· Für die einzureichenden Belegen siehe nachfolgend oder unser Amt kontaktieren.
Wohnsitzwechsel (in der gleichen Gemeinde)
Antrag mit Angabe von: «Neuer Wohnsitz : Strasse..., Hausnummer..., Postleitzahl..., Name der Gemeinde...».
Neues Mitglied des Vorstandes
· Antrag (auch vom neuen Vorstandsmitglied unterzeichnet) lautend auf: «Neues Vorstandsmitglied (Funktion angeben) mit Einzel-/Kollektivunterschrift ist: Name, Vorname, Heimatort, Wohnsitz.»
· Belege: Originalprotokoll der Mitgliederversammlung, welche das neue Vorstandsmitglied gewählt hat, einreichen und Originalprotokoll der Vorstandssitzung, welche die Vertretungsberechtigung erteilt hat. Falls alle Vorstandsmitglieder den Antrag unterschreiben, braucht das Protokoll der Sitzung nicht eingereicht zu werden.
> Eine erneute Beglaubigung der Unterschrift des neuen Vorstandsmitgliedes ist nicht erforderlich, wenn die Unterschrift schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurde.
Löschung der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes
Antrag mit Angabe von: «Die Unterschrift von X, der nicht mehr Vorstandsmitglied ist, ist gelöscht.»
> Falls die Gesellschaft die Löschung eines zurücktretenden Vorstandsmitglieds nicht wünscht, kann der/die Interessierte, diese selber verlangen.
Änderung der Statuten
· Antrag mit Angabe der eingetretenen Veränderungen.
· Belege: Originalprotokoll der Gesellschafterversammlung, welche die Statutenänderungen beschlossen hat und neue Statuten, unterzeichnet von einem Vorstandsmitglied.
Bevollmächtigung von Dritten
Antrag mit Angabe von: «Einzel-/Kollektivunterschrift/Prokura zu 2, zu 3 ist übertragen worden dem ...X... mit Heimat in ...und Wohnort in ...». Der neue Vertreter muss diesen Antrag auch unterschreiben.
> Eine erneute Beglaubigung der Unterschrift des neuen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn die Unterschrift schon früher in beglaubigter Form für die gleiche Rechtseinheit eingereicht wurde (siehe Rubrik FAQ).
Löschung einer Unterschrift oder einer Prokura
Antrag mit Angabe von: «Die Unterschrift/Prokura des X ist gelöscht».
> Falls die Gesellschaft ihrer Pflicht zur Anmeldung der Löschung eines zurückgetretenen Unterschriftsberechtigten nicht nachkommt, kann er diese selber beim HR anmelden (bitte Kopie des an die Gesellschaft adressierten Kündigungsbriefes beilegen).
Änderung der persönlichen Angaben (Wohnsitz, Familienname, Heimatort, etc.)
Antrag mit Angabe der eingetretenen Änderungen, unterschrieben von der betroffenen Person.
Auflösung
· Antrag mit Angabe von: «Der Verein Gesellschaft ist von der Generalversammlung vom (Datum) aufgelöst worden».
· Originalprotokoll der Generalversammlung welche die Auflösung beschlossen hat, einreichen.
Löschung
Vorgehensweise:
Es gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss (Art. 93 HRegV).
· Verfassen eines "Löschungsantrags", datiert und von allen Liquidatoren unterschrieben, mit dem Vermerk «In Folge der Auflösung des Vereins wird der Eintrag gelöscht. Datum des dritten Schuldenrufes beziehungsweise eines Einmaligen: SHAB vom (Datum)».
> Bitte legen Sie die Kopien der drei Schuldenrufe bei (bis Ende 2022) beziehungsweise den Einmaligen (ab 2023).
> Das HR muss die Löschungsbewilligungen der Steuerbehörden abwarten, bevor die Löschung eingetragen werden kann.
Nota bene: Ein Verein, der keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, kann seine Tätigkeit auch nach Löschung aus dem Handelsregister weiter verfolgen (vgl. Art. 52 Abs. 2 ZGB).
Zahlung der Gebühren für die Löschung eines Vereins:
Für die Löschung eines Vereins im Handelsregisteramt werden Gebühren erhoben. Diese müssen vor der Eintragung der Löschung per Rechnung beglichen werden.