Die Kommission für Grundstückerwerb schätzt Grundstücke und Rechte, die für die Verwirklichung von Projekten und die Erfüllung von anderen Aufgaben des Staates erforderlich sind (Artikel 1 Absatz 1 des Reglements vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für Grundstückerwerb, SGF 122.93.12, nachfolgend: "Reglement").
Im Rahmen ihrer Befugnisse setzt sie namentlich die Kauf-, Verkauf- und Mietbedingungen und die Entschädigungen bezüglich der Sachen, die sie behandelt, fest. Sie unterbreitet Vorschläge betreffend den Erwerb von Grundstücken, die Zweckmässigkeit von Landumlegungen und die Wahl der Grundstücke, die für Ersatzaufforstungen zu bestimmen sind. Auf Nachfrage hin äussert sie sich über die Zweckmässigkeit der Einleitung von Enteignungsverfahren. Des Weiteren macht sie Vorschläge zur Höhe der Mehrwertabgabe in forstwirtschaftlichen und raumplanerischen Verfahren (s. Art. 7 des Reglements).
Die Kommission kann Sonderaufträge betreffend allfällige Grundstückprobleme der Eidgenossenschaft, der Gemeinden, der Pfarreien oder anderer Vereinigungen und Institutionen des öffentlichen Rechts entgegennehmen (Art. 8 Abs. 1 des Reglements). Sie spricht sich jedoch nicht über Rechtsfragen aus und trifft bei Streitsachen keinen Entscheid, aber sie kann die Grundsätze bekanntgeben, die ihr zur Formulierung von Bewertungen oder Entscheiden dienen (Art. 10 des Reglements).
Allgemeine Information der Kommission für Grundstückerwerb
Wir haben die Freude, Ihnen mit vorliegendem Schreiben die am 1. Juli 2017 wirksam gewordene Adressänderung der Kommission für Grundstückerwerb mitzuteilen. Wir bitten Sie, diese in der zukünftigen Korrespondenz wie folgt zu berücksichtigen:
Kommission für Grundstückerwerb
p.Adr. Bau- und Raumplanungsamt
Postfach
1701 Freiburg
Veröffentlicht am 28. September 2017 - 10h45
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Herausgegeben von Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
Letzte Änderung: 28.09.2017 - 10h45