Eine Bewährungshilfe kann im Fall einer bedingten oder teilbedingten Verurteilung sowie einer bedingten Entlassung von einer Freiheitsstrafe oder Massnahme angeordnet werden, oder zusätzlich zur Behandlung im Rahmen eines ambulanten Massnahmenvollzuges (Art. 63 StGB).
Zusätzlich zur Bewährungshilfe kann die zuständige Behörde dem Verurteilten Weisungen erteilen, die insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen.
Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, verletzt er Art. 295 StGB und wird mit Busse bestraft.