Dieses dynamische System arbeitet mit Anreizen und trägt insbesondere der Art des Vollzugs oder des vorzeitigen Vollzugs sowie der Dauer der Inhaftierung in Relation zum Urteil, der persönlichen Situation der gefangenen Person und schliesslich dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung. Es findet auch Anwendung auf gefangene Personen, die zu einer sehr langen Freiheitsstrafe oder einer Verwahrungsmassnahme verurteilt wurden, wobei die Grundsätze des stufenweisen Vollzugs sowie der Sicherheit zu berücksichtigen sind. Es gewährleistet die Individualisierung des Vollzugs oder des vorzeitigen Vollzugs der Strafen und Massnahmen und trägt auch der Zweckbestimmung der Anstalt, den vorhandenen Mitteln und der Personaldotation gebührend Rechnung.
Die Planung des Vollzugs der rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder Massnahme oder des vorzeitigen Vollzugs dieser Sanktion fällt in die Zuständigkeit der Einweisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde. Diese stützt sich hierfür auf die ihr verfügbaren Akten und Informationen. Diese Planung wirkt sich dann auf die Ausarbeitung des Strafvollzugsplanes.
Der Vollzugsplan wird sowohl für den ordentlichen als auch für den vorzeitigen Vollzug der Sanktion von der Anstaltsleitung erstellt. Dabei wird unter anderem die Art des Delikts, das Strafdossier, die Bedürfnisse der gefangenen Person und diejenigen der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen berücksichtigt. Die Anstaltsleitung integriert zudem die von internen und externen Akteuren (insbesondere medizinische Dienste, Sozial- und sozialpädagogische Dienste, Bildungseinrichtungen und Ämter für Bewährungshilfe) gelieferten Angaben in den Vollzugsplan. Die gefangene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter wird um aktive Mitarbeit angehalten.
Dieser Vollzugsplan wird nach Bedarf, je nach den Umständen oder auf Gesuch der gefangenen Person von der Anstalt, der Einweisungsbehörde oder der vom Kanton bezeichneten Behörde aktualisiert. Er folgt der gefangenen Person, wenn diese in eine andere Anstalt überwiesen wird.
Bei Arbeits- und Wohnexternat wird der aktualisierte Vollzugsplan dem Amt für Bewährungshilfe oder dem zuständigen Amt übermittelt; dasselbe gilt auch, wen wenn der Betroffene im Fall einer bedingten Entlassung eine begleitende ambulante Massnahme vollziehen muss.