Die Systematik der strafrechtlichen Sanktionen
Das Schweizerische Strafgesetzbuch enthält verschiedene strafrechtliche Sanktionen: Strafen, therapeutische und sichernde Massnahmen sowie andere Massnahmen. In einem Urteil können verschiedene Sanktionsarten gleichzeitig angeordnet werden.
Zu den Strafen gehören die Bussen, die Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen. Bussen kommen bei Übertretungen zur Anwendung und werden immer unbedingt ausgesprochen. Geldstrafen werden nach Tagessätzen bemessen und können unbedingt oder bedingt ausgesprochen werden. Bussen und Geldstrafen, die nicht bezahlt werden und auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sind, werden in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Freiheitsstrafen können unbedingt, teilbedingt oder bedingt ausgesprochen werden. Seit dem 1. Januar 2018 können sie unter gewissen Voraussetzungen und abhängig von der Strafdauer in erleichterter Form (Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung) vollzogen werden.
Die therapeutischen Massnahmen werden gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten angeordnet. Ihr Ziel ist die Behandlung der verurteilten Person sowie die Verringerung des Rückfallrisikos durch eine geeignete Betreuung. Gewisse therapeutische Massnahmen können in einer Institution oder in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden. Es kommt ihnen somit ein freiheitsentziehender Charakter zu, der überdies dem Schutz der Bevölkerung vor verurteilten Personen mit einer psychischen Erkrankung, einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung dient. Es gibt drei solche freiheitsentziehenden Massnahmen: Die Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen; die Massnahmen zur Suchtbehandlung; die Massnahmen für junge Erwachsene. Nur einer der therapeutischen Massnahmen kommt kein freiheitsentziehender Charakter zu. Es handelt sich hierbei um die ambulante Behandlung, in deren Rahmen die Therapie in Freiheit oder gleichzeitig mit einer Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die sichernden Massnahmen sind hauptsächlich auf den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftäterinnen und Straftätern ausgerichtet und können nur nach Straftaten ausgesprochen werden, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um die gewöhnliche sowie um die lebenslange Verwahrung, die nach einer Freiheitsstrafe vollzogen werden.
Bei den anderen Massnahmen handelt es sich um das Tätigkeitsverbot, das Kontaktverbot sowie um das Rayonverbot. Diese Verbote können gemeinsam mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen ausgesprochen werden.
Seit dem 1. Oktober 2016 kann das Gericht bezüglich der verurteilten Person und abhängig von den begangenen Straftaten zudem eine obligatorische oder nicht obligatorische Landesverweisung aussprechen. In diesem Fall wird die verurteilte Person nach dem Vollzug der freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme durch das Amt für Bevölkerung und Migration aus der Schweiz verwiesen.