Aufgrund der Einschränkungen, die der Staatsrat am 23. Oktober und am 3. November beschlossen hat, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bekämpfen, hat er am 10. November zwei Massnahmen für A-fonds-perdu-Beiträge verabschiedet, die den auf Anordnung geschlossenen Unternehmen und ihren Angestellten zugutekommen.
Eine Woche später hat er die Verordnung über Härtefälle beschlossen, für die der Grosse Rat am 13. Oktober einen Betrag von 15 Millionen bereitgestellt hat. Sofern die kantonale Verordnung vom SECO genehmigt wird, werden die kantonalen Mittel durch Bundesmittel ergänzt, deren Höhe vom Bundesparlament noch festgelegt werden muss.
Härtefall
Die kantonale Härtefallverordnung ist in Kraft und die Gesuche um Härtefallbeitrag können ab sofort eingereicht werden.
Die Informationen zu dieser Massnahme, die Liste der einzureichenden Unterlagen und das Formular für die Gesuchstellung sind ab heute unter der folgenden Adresse https://www.promfr.ch/de/covid-19/wmhv/ verfügbar.
Die Kriterien für die Anerkennung als Härtefall entsprechen den Anforderungen des Bundes: Die Unternehmen müssen 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% gegenüber dem Durchschnitt 2018-2019 aufweisen, wobei die bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen (KAE), Erwerbsausfallentschädigungen (EO) und Ergänzungsbeiträge nach MUSG an den Umsatz 2020 angerechnet werden. Die Unternehmen müssen vor der Krise profitabel gewesen sein. Sie müssen zudem einen Finanzplan vorweisen, der glaubhaft aufzeigt, dass ihre Finanzierung bis Wiederaufnahme des Normalbetriebs mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann. Unternehmen, die branchenspezifische Bundeshilfen erhalten (Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr, Medien), sind von der Massnahme ausgeschlossen.
Der Härtefallbeitrag wird auf Quartalsbasis ausgezahlt und kann für vom 2. Quartal 2020 bis zum 1. Quartal 2021 beantragt werden. Der Beitrag entspricht der Übernahme der Fixkosten im Verhältnis zum effektiven Umsatzrückgang des entsprechenden Quartals unter Abzug der bezogenen Entschädigungen (KAE, EO, MUSG, Mietzinsbeiträge usw.).
Die Berechnung berücksichtigt zudem die Vermögenssituation des Unternehmens und seiner wichtigsten wirtschaftlich Berechtigten, das heisst die Rücklagen, den Gewinnvortrag, das Aktienkapital und die passiven Aktionärskontokorrente bei Kapitalgesellschaften oder das Vermögen bei Einzelgesellschaften.
Gemäss Wunsch des Kantonsparlaments wird zudem die Steuersituation der wichtigsten wirtschaftlich Berechtigten berücksichtigt. Ist diese ausreichend komfortabel, wird der Härtefallbeitrag in Form eines zinslosen Darlehens oder einer Bürgschaft gewährt.
Bestimmte Kriterien sind streng, doch die Strategie des Kantons Freiburg ist es, die Verordnung des Bundes einzuhalten, damit sich der Bund an der Finanzierung der Massnahme beteiligt. Der Kanton setzt sich gegenüber dem Bund jedoch dafür ein, dass die Kriterien gelockert werden. Gegebenenfalls könnte der Empfängerkreis also noch vergrössert werden.
Beitrag an die Miet-, Pacht- und Hypothekarzinsen
Die entsprechende kantonale Verordnung ist in Kraft und die Beitragsgesuche können ab sofort eingereicht werden.
Die Vollzugsmodalitäten dieser Massnahme befinden sich auf der Website der Wirtschafsförderung unter der folgenden Adresse: https://www.promfr.ch/de/covid-19/bmsv/.
Der Staatsrat hat am 10. November beschlossen, die Wirtschaftsakteure zu unterstützen, die ihren Betrieb aufgrund der Staatsratsbeschlüsse vom 23. Oktober bzw. 3. November schliessen mussten. Die auf 7 Millionen Franken geschätzte Massnahme sieht die Übernahme des Miet- oder Pachtzinses beziehungsweise des Hypothekarzinses vor, falls die Geschäftsfläche im Eigentum des Betreibers ist, und zwar pro rata temporis ab dem Datum der Schliessung bis am 30. November 2020.
Die Miet-, Pacht- und Hypothekarzinsen werden als gemeinsamer Nenner für die Fixkosten genutzt, um den Beitrag des Staats zu bestimmen, der dem Betreiber direkt ausgezahlt wird.
Um die Unternehmen zusätzlich zu entlasten, appelliert der Staat Freiburg an den Goodwill der Eigentümer, damit sie ihren Mietern nach dem Vorbild des Staats eine Mietreduktion oder einen Mieterlass gewähren. Dieser Appell richtet sich besonders auch an die öffentlichen Körperschaften, denn für Geschäftsflächen, die im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft sind, werden keine Beiträge an den Miet- oder Pachtzins gewährt.
Die zweite Welle verlangt von allen Wirtschaftsakteuren, dass sie ihr Geschäftsverhältnis mit ihren Partnern gesamthaft prüfen und dies nicht nur im Hinblick auf die erste Welle, sondern auch unter Berücksichtigung der aktuellen und künftigen Situation.
Diese Massnahme ergänzt namentlich die 3 Millionen Franken, die der Grosse Rat im Rahmen des Wiederankurbelungsplans zugunsten der Restaurants, Bars und Diskotheken bereitgestellt hat. Diese Mittel, mit denen die Geschäftstätigkeit wieder in Schwung gebracht werden soll, kommen aber erst zum Zug, wenn die öffentlichen Gaststätten wieder offen sind. Die entsprechenden Beiträge werden ebenfalls gestützt auf die Fixkosten im Verhältnis zum Umsatzrückgang zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit berechnet.
KAE-Ergänzung
Der Staatsrat hat eine weitere Massnahme beschlossen, um die Situation der Angestellten zu verbessern, die aufgrund der angeordneten Betriebsschliessungen von Kurzarbeit betroffen sind. Angestellte in Kurzarbeit erhalten in der Regel eine Entschädigung, die 80 % ihres gewohnten Lohns entspricht. Die neue kantonale Unterstützungsmassnahme kompensiert die Hälfte der 20 Lohnprozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden.
Es sind keine Schritte der Arbeitgeber oder der Angestellten notwendig.
Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt direkt durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK). Sie stützt sich dabei auf die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung, die von den betroffenen Unternehmen für November eingereicht worden sind.