Die Regierung des Kantons Freiburg hat auf den 1. Januar 2017 das Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinden und des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht (Bürgerrecht in den zusammengeschlossenen Gemeinden) festgesetzt.
Am 15. Dezember 2015 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg unter anderem einen neuen Artikel 139 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Gemeinden angenommen. Dieser Artikel 139 Abs. 1 und 2 sieht ab dem 1. Januar 2017 folgendes vor:
- Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde am Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses.
- Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses beantragen, dass das im Personenstandsregister eingetragene Gemeindebürgerrecht dasjenige der neuen Gemeinde ist und dahinter in Klammern der Name der früheren Heimatgemeinde steht.
Ab dem 1. Januar 2017 ist es demnach möglich, innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses zu beantragen, dass das im Personenstandsregister eingetragene Gemeindebürgerrecht dasjenige der neuen Gemeinde ist und dahinter in Klammern der Name der früheren Heimatgemeinde steht.
Ausserdem können Personen mit Bürgerrecht von Gemeinden, die sich zuvor zusammengeschlossen haben, innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (das heisst bis zum 31. Dezember 2018) beantragen, dass ihr Gemeindebürgerrecht im Personenstandsregister nach neuem Recht eingetragen wird.
Der Antrag muss mit dem dafür vorhergesehenen Formular gestellt werden, ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben. Diesem Antragsformular muss eine Kopie der gültigen Ausweispapiere (Pass oder Identitätskarte) sowie eine Wohnsitzbestätigung beigelegt werden.
Der Antrag muss an das Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen IAEZA, Route des Arsenaux 41 , Postfach 214, 1701 Freiburg adressiert werden. Das Verfahren sowie die Erstellung der neuen Zivilstandsdokumente oder Ausweispapiere sind gebührenpflichtig.