Geburt
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Geburt angemeldet werden. Hier finden Sie Informationen für die Anmeldung Ihres Kindes beim Zivilstandsamt des Kantons Freiburg.
Wenn Ihr Kind im Krankenhaus oder in einem Geburtshaus (wie dem Maison du Petit Prince in Villars-sur-Glâne) geboren wird, meldet die betreffende Institution die Geburt dem Zivilstandsamt.
Wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause geboren wird, muss der Arzt/die Ärztin, die Hebamme, eine andere bei der Geburt anwesende Person oder die Mutter die Geburt innerhalb von drei Arbeitstagen dem für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt mit dem Meldeformular im Abschnitt "Nützliche Dokumente und Informationen".
Bei der Anmeldung müssen dem Zivilstandsamt folgende Dokumente übergeben werden:
Für verheiratete Eltern :
- Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde im Original für jeden Elternteil, die nicht älter als 6 Monate ist
- Identitätsnachweis (Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises)
- Kopie des Ausländerausweises für ausländische Staatsangehörige
- Familienausweis im Original, falls vorhanden, damit er aktualisiert wird
Bei unverheirateten Eltern, wenn vor der Geburt eine Anerkennungserklärung abgegeben wurde :
- Kopie der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, falls diese unterzeichnet wurde
- Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde im Original, nicht älter als 6 Monate, für jeden Elternteil
- Identitätsnachweis (Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises)
- Kopie des Ausländerausweises für ausländische Staatsangehörige
NB: Bei vorgeburtlichen Anerkennungen, die im Kanton Freiburg unterzeichnet wurden, müssen Sie nur das vollständige Dossier einreichen, das Sie zu diesem Zweck bei der Anerkennung erhalten haben.
Wenn die Anerkennung nicht vor der Geburt stattgefunden hat, muss die Mutter :
- Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde im Original, nicht älter als 6 Monate
- Identitätsnachweis (Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises)
- Kopie des Ausländerausweises für ausländische Staatsangehörige
Je nach Transaktion oder konkreten Umständen bleibt die Vorlage weiterer Dokumente vorbehalten.
Wenn Sie nur eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und seit dem 01.01.2005 von einem Zivilstandsereignis in der Schweiz betroffen waren, können Sie sich auf den Abschnitt "Einzureichende Dokumente" beziehen.
Wenn Sie nur eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und seit dem 01.01.2005 in der Schweiz nie von einem Zivilstandsereignis betroffen waren, sind Sie möglicherweise noch nicht im schweizerischen Zivilstandsregister aufgeführt. Ein Zivilstandsereignis ist zum Beispiel eine Geburt oder eine Heirat.
Welche Dokumente Sie benötigen, hängt von der Staatsangehörigkeit, dem Geburtsort und dem Zivilstand der Eltern ab. Das Zivilstandsamt des Geburtsortes gibt Ihnen gerne Auskunft darüber, welche Dokumente Sie vorlegen müssen.
Das Zivilstandsamt kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausstellen. Die Gebühr beträgt 30 Franken zuzüglich Portokosten.
Nachfolgend finden Sie die Punkte, die Sie bei der Wahl des Familiennamens für das erste gemeinsame Kind beachten sollten.
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind
- Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen tragen, wird auch Ihr Kind diesen Namen tragen.
- Wenn Sie unterschiedliche Namen tragen und festgelegt haben, welchen Ihrer beiden Ledignamen Ihre Kinder zum Zeitpunkt Ihrer Heirat tragen werden, wird Ihr Kind diesen Namen tragen. Wenn es Ihr erstes Kind ist, haben Sie jedoch die Möglichkeit, ihm den anderen Namen zu geben, indem Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt eine Erklärung zur Namensgebung abgeben.
- Wenn Sie bei der Eheschließung keinen Namen für Ihre zukünftigen Kinder gewählt haben, müssen Sie dies tun, wenn Sie die Geburt Ihres ersten Kindes ankündigen.
- Der Name von Kindern, die nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, kann den Bestimmungen des Rechts des Herkunftslandes unterliegen.
Weitere Informationen zur Erklärung zum Namen finden Sie im Abschnitt "Nützliche Dokumente und Informationen".
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
- In der Regel trägt das erste gemeinsame Kind den Ledignamen der Mutter.
- Wenn das Kind vor der Geburt vom Vater anerkannt wurde und die zukünftigen Eltern erklärt haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben werden, können die Eltern bei der Ankündigung der Geburt den Ledignamen des Vaters als Familiennamen für ihr erstes gemeinsames Kind angeben. Die zukünftigen gemeinsamen Kinder werden denselben Familiennamen tragen.
- Der Vater kann das Kind auch nach der Geburt bei einem Standesamt anerkennen. Die Eltern können gleichzeitig erklären, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben und sich so später dafür entscheiden, dem Kind den Namen des Vaters zu geben.
- Der Name von Kindern, die nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit haben, kann durch eine schriftliche Erklärung bei der Geburtsanzeige oder bei der Anerkennung des Kindes den Bestimmungen des Rechts des Herkunftslandes unterstellt werden.
Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Nützliche Dokumente und Informationen".
Im Folgenden finden Sie einige Punkte, die Sie bei der Wahl des Vornamens oder der Vornamen für Ihr Kind beachten sollten.
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind
Eltern, die miteinander verheiratet sind, wählen gemeinsam den oder die Vornamen für ihr Kind aus.
Die gewählten Vornamen dürfen den Interessen des Kindes nicht offensichtlich schaden. Sie dürfen nicht geändert oder korrigiert werden, außer durch ein Verfahren zur Namensänderung.
Weitere Informationen zur Namensänderung finden Sie im Abschnitt "Nützliche Dokumente und Informationen".
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Wenn die Mutter die elterliche Sorge allein ausübt, wählt sie den Vornamen oder die Vornamen des Kindes. Wenn die Eltern vor der Geburt des Kindes vereinbart haben, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben, wählen sie gemeinsam den oder die Vornamen.
Die gewählten Vornamen dürfen den Interessen des Kindes nicht offensichtlich schaden. Sie dürfen nicht geändert oder korrigiert werden, außer durch ein Verfahren zur Namensänderung.
Weitere Informationen zur Namensänderung finden Sie im Abschnitt "Nützliche Dokumente und Informationen".
Wenn beide Elternteile die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, erwirbt das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft und erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Wenn die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer ist, erwirbt das Kind die Schweizer Staatsangehörigkeit und erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.
Wenn der Vater Schweizer und die Mutter Ausländerin ist, erwirbt das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft und erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines Vaters.
Weitere Informationen zur Anerkennung finden Sie im Abschnitt "Nützliche Dokumente und Informationen".
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Konsulat oder der Botschaft Ihres Heimatlandes. Wir können keine Informationen über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit geben.
Wenn die Mutter verheiratet ist, gilt ihr Ehemann automatisch als Vater des Kindes. Dies gilt auch für Kinder, die innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren werden.
Wenn Sie der Vater des Kindes sind und nicht mit der Mutter verheiratet sind, müssen Sie das Kind bei einem Zivilstandsamt anerkennen. Erst dann wird Ihre Vaterschaft rechtlich anerkannt.
Weitere Informationen zur Kindesanerkennung finden Sie im Abschnitt "Nützliche Dokumente und Informationen".
Herausgegeben von Amt für Zivilstand und Einbürgerung
Letzte Änderung: 26.10.2023