- Informieren Sie sich im Voraus, über die Bedingungen und die Auswirkungen einer Anerkennung. Die Anerkennung eines Kindes ist nach der Unterzeichnung der Erklärung endgültig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Die Bedingungen für die Anerkennung eines Kindes finden Sie weiter unten.
- Wenn beide Elternteile die Schweizer Staatsbürgerschaft haben, ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig.
Wenn ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, ist die Zuständigkeit wie folgt:
- das Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes, wenn das Kind bereits geboren ist,
- das Zivilstandsamt am Wohnort oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters.
- Wenn beide Elternteile die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn sie ausländische Staatsangehörige sind und bereits ein gemeinsames Kind haben, das nach dem 01.01.2005 in der Schweiz geboren wurde, übermitteln Sie das ausgefüllte, datierte und unterschriebene Formular A.
- Wenn ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und nach dem 01.01.2005 kein Zivilstandsereignis in der Schweiz hatte, stellen Sie bitte Ihren Antrag über das Formular B.
- Wenn das zuständige Zivilstandsamt das Antragsformular für die Eröffnung des Dossiers und die erforderlichen Dokumente erhalten hat, kann ein Termin vereinbart werden, bei dem der Vater sein Kind anerkennen kann. Sie müssen Ihren Reisepass im Original oder Ihre Identitätskarte im Original mitbringen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass in Fällen, in denen mindestens ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, zusätzliche Dokumente angefordert werden können, bevor ein Termin vereinbart werden kann. Je nach Land kann auch ein Kostenvorschuss für die Echtheitsüberprüfung der Dokumente erhoben werden.
Die Gebühren für die Anerkennung müssen direkt vor Ort beim Termin bezahlt werden.
- Wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, können Sie nachdem die Anerkennungserklärung vom Vater unterzeichnet wurde, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt abgeben.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Anerkennung die Erklärung über gemeinsame elterliche Sorge nicht unterzeichnen möchten, können Sie sich anschliessend an die für den Wohnort des Kindes zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden, um dies nachzuholen.
- Ihre Vaterschaft wird erst nach der Anerkennung des Kindes rechtlich anerkannt. Diese rechtliche Verwandtschaft bedeutet, dass das Kind Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat und Sie und Ihr Kind gegenseitig erbberechtigt sind.
- Der Erklärende muss der biologische Vater des Kindes sein.
- Der Vater muss handlungsfähig sein. Wenn Sie minderjährig sind oder unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung Ihrer Eltern, Ihres/r gesetzlichen Vertreters/in oder Ihres Vormunds erforderlich.
- Der Vater kann sein Kind auch dann anerkennen, wenn er verheiratet ist.
- Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, wird ihr Ehemann als Vater des Kindes angesehen. Diese Vaterschaft muss durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, bevor der biologische Vater sein Kind anerkennen kann.
- Wir empfehlen Ihnen, die Anerkennung des Kindes vor der Geburt vorzunehmen. Sie können dies jedoch auch jederzeit nach der Geburt tun.
- Es kann vorkommen, dass die erklärende Person zum Zeitpunkt des Termins nicht in der Lage sein wird, persönlich am Termin im Zivilstandsamt zu erscheinen. Dies kann aufgrund einer aussergewöhnlichen Situation (z. B. können unsere Büros Sie nicht schnell genug empfangen oder sie sind aufgrund besonderer Massnahmen geschlossen), oder aus beruflichen oder persönlichen Gründen Ihrerseits geschehen. In diesem Fall ist es ratsam, ausnahmsweise eine testamentarische Kindesanerkennung vorzunehmen. Dies als Zwischenlösung bis der Termin im Zivilstandsamt stattfinden kann.
Auch wenn der Vater sein Kind anerkennt, behält die Mutter die alleinige elterliche Sorge, solange die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Sie können jedoch eine Erklärung abgeben, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Damit bestätigen Sie, dass Sie beide die Verantwortung gemeinsam für das Kind übernehmen und dass Sie sich über folgende Themen geeinigt haben:
- Obhut / Betreuung;
- Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht;
- Betreuungsanteile
- Anteile, der Eltern an der Erziehung;
- Unterhaltsbeiträge.
Informieren Sie sich vorab über die Auswirkungen der gemeinsamen elterlichen Sorge, z. B. bei der für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Wenn Sie die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nicht am Termin der Anerkennung und erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeben möchten, müssen Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes wenden; das Zivilstandsamt hat die Bevollmächtigung nur, um die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge im Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes anzunehmen.
Gleichzeitig mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können Sie eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften unterzeichnen. Bei der Berechnung der Altersrente werden diese Gutschriften in die Berechnung einbezogen, um die Einkommensminderung auszugleichen, die ein Elternteil aufgrund der Kinderbetreuung erlitten hat.
Die Anerkennung allein hat keine Auswirkungen auf den Familiennamen des Kindes. Das Kind erhält bei der Geburt den Familiennamen seiner Mutter. Sie haben jedoch folgende Möglichkeiten:
Familienname
- Wenn der Vater sein Kind vor der Geburt anerkannt hat und gemeinsam mit der Mutter die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterzeichnet hat, kann bei der Geburt des ersten Kindes zwischen den Ledignamen beider Elternteile gewählt werden. Der Ledigname der gewählt wurde, gilt dann ebenfalls für alle nachfolgenden gemeinsamen Kinder.
- Wenn der Vater sein Kind nach der Geburt anerkennt und die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterzeichnen, können die Eltern nach der Anerkennung den Ledignamen des Vaters als Familiennamen für ihr erstes gemeinsames Kind bestimmen. Dafür kann von den Eltern direkt bei der Anerkennung eine Namenserklärung abgegeben werden. Die Eltern können diese Namenserklärung aber auch innerhalb eines Jahres nach der Unterzeichnung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge eine Erklärung abgeben. Diese Wahl gilt dann für alle ihre nachfolgenden gemeinsamen Kinder.
- Wenn beide Elternteile ausländische Staatsangehörige sind, können sie sich dafür entscheiden, den Namen ihres Kindes dem Namensrecht ihres Herkunftslandes zu unterstellen. Die Eltern müssen bei der Anmeldung der Geburt oder bei der Anerkennung des bereits geborenen Kindes eine schriftliche Erklärung abgeben.
- Im Falle einer späteren Heirat der Eltern muss die Namenswahl erneut festgelegt werden.
Die Anerkennung kann sich je nach Situation auf das Bürgerrecht des Kindes auswirken.
Bürgerrecht
- Wenn beide Eltern Schweizer sind und sich dafür entscheiden, dem Kind den Namen der Mutter zu geben, erhält das Kind das Bürgerrecht seiner Mutter.
- Wenn beide Eltern Schweizer sind und sich dafür entscheiden, dem Kind den Namen des Vaters zu geben, erhält das Kind das Bürgerrecht seines Vaters.
- Wenn die Mutter des Kindes Schweizerin ist und der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, erwirbt das Kind die Schweizer Staatsangehörigkeit und erhält das Bürgerrecht der Mutter.
- Wenn der Vater Schweizer und die Mutter Ausländerin ist, erhält das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft und das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines Vaters, allerdings nur, wenn das Kind nach dem 1. Januar 2006 geboren wurde.
Wenn beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, erhält das Kind nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit. Erkundigen Sie sich bitte beim Konsulat oder der ausländischen Botschaft des betreffenden Landes. Wir können keine Informationen über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit geben.
Das Zivilstandsamt gibt Ihnen gerne Auskunft über die Gebühren für die Anerkennung eines Kindes.