Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
Eine Adoption ist nur möglich, wenn der oder die Annehmende(n) aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Umstände in der Lage zu sein scheinen, das Kind bis zu seiner Volljährigkeit zu betreuen.
Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen. Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist
Nach der Adoption hat das Kind einen oder zwei neue Elternteile. Von diesem Zeitpunkt an endet das Rechtsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern. Eine Adoption wird nur mit Zustimmung des Kindes ausgesprochen und wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist, müssen auch die leiblichen Eltern ihre Zustimmung geben.
Bei der Adoption einer volljährigen Person werden die biologischen Eltern der volljährigen Person um ihre Meinung gebeten, aber es ist nicht erforderlich, ihre Zustimmung einzuholen. Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Adoption von Minderjährigen.
Ein verheiratetes Paar kann sich für eine gemeinsame Adoption bewerben. Dies gilt nicht für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine Adoption kann nur ausgesprochen werden, wenn die adoptierende Person oder die adoptierenden Personen das Kind mindestens ein Jahr lang gepflegt und erzogen haben.
Voraussetzungen
Die antragstellenden Personen müssen:
- Verheiratet sein;
- Mindestens 28 Jahre alt sein;
- Seit mindestens drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben;
- Das Kind seit mindestens einem Jahr betreut und erzogen haben.
Wie gehen Sie vor?
Wenn Sie ein Kind zur Adoption aufnehmen möchten, sollten Sie sich mit dem Jugendamt JA in Verbindung setzen.
Eine Person, die nicht verheiratet ist und nicht in eingetragener Partnerschaft lebt, darf ein Kind allein adoptieren.
Voraussetzungen
- Mindestens 28 Jahre alt sein;
- Nicht verheiratet oder mit einer anderen Person durch eine eingetragene Partnerschaft verbunden sein.
Eine Person, die verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann nur in einem der folgenden Fälle allein adoptieren:
- Die Person ist seit mindestens drei Jahren offiziell von ihrem Ehemann oder ihrer Ehefrau getrennt;
- Der Partner ist dauerhaft urteilsunfähig oder;
- Der Partner ist seit mehr als zwei Jahren ohne bekannten Wohnsitz abwesend.
Wie gehen Sie vor?
Wenn Sie ein Kind im Hinblick auf eine Adoption aufnehmen möchten, laden wir Sie ein, mit dem Jugendamt JA Kontakt aufzunehmen.
Eine Person, die mit einer Person, die ein Kind hat, verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder mit ihr zusammenlebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, das Kind des Ehepartners, Partners oder Lebensgefährten zu adoptieren, um dessen rechtlicher Elternteil zu werden.
Voraussetzungen
Um das Kind des Ehepartners, Lebenspartners oder Lebensgefährten zu adoptieren, müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Seit mindestens drei Jahren mit dem Vater/der Mutter des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führen;
- Im Falle eines Konkubinats nicht mit einer dritten Person verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sein;
- Einen Altersunterschied von mindestens 16 und höchstens 45 Jahren zum Kind haben. Ausnahmen von diesem Altersunterschied sind möglich, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert und der Annehmende dies begründet;
- Einholen der Zustimmung des Vaters und/oder der Mutter des Kindes (je nach der in der Geburtsurkunde festgestellten Abstammung), die vor der Kinderschutzbehörde eingeholt werden muss;
- Die Zustimmung des Kindes einholen, wenn es 12 Jahre alt und urteilsfähig ist;
- Wenn das Kind unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, muss die Zustimmung der Kindesschutzbehörde eingeholt werden, auch wenn das Kind urteilsfähig ist;
- Mindestens ein Jahr lang für seine Pflege und Erziehung gesorgt haben;
- Sicherstellen, dass die Begründung eines Kindesverhältnisses dem Wohl des Kindes dient, ohne die Situation anderer Kinder des Paares in unbilliger Weise zu beeinträchtigen;
- Die Betreuung des Kindes bis zu seiner Volljährigkeit sicherstellen können, wobei das Alter und die persönliche Situation des Kindes zu berücksichtigen sind.
Wie gehen Sie vor?
Senden Sie Ihren schriftlichen Antrag zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises, des Personalausweises Ihres Ehepartners/Partners/Lebensgefährten und des adoptierten Kindes an die Adresse:
Amt für Zivilstand und Einbürgerung
Route des Arsenaux 41
Postfach 214
1701 Freiburg
Bei allen Formen der Adoption (gemeinschaftliche Adoption, Adoption durch eine Einzelperson oder Adoption des Kindes des Partners oder der Partnerin) kann eine volljährige Person adoptiert werden. Die biologischen Eltern der volljährigen Person werden um ihre Meinung gebeten, aber es ist nicht erforderlich, ihre Zustimmung einzuholen.
Voraussetzungen
Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
- Sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben;
- Die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben, oder;
- Andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
Wie gehen Sie vor?
Senden Sie Ihren schriftlichen Antrag sowie eine Kopie Ihres Personalausweises und des Personalausweises der zukünftigen Adoptivperson sowie ein Schreiben der zukünftigen Adoptivperson mit ihrer Zustimmung zur Adoption an die Adresse:
Amt für Zivilstand und Einbürgerung
Route des Arsenaux 41
Postfach 214
1701 Freiburg
Personen, die adoptiert wurden, haben die Möglichkeit, nach der Identität ihrer leiblichen Eltern und den Umständen ihrer Adoption zu forschen. Dies ist unter bestimmten Bedingungen auch für leibliche Eltern, Geschwister oder Halbgeschwister möglich.
Wie können Sie vorgehen?
Wir laden Sie ein, sich mit dem Jugendamt JA in Verbindung zu setzen.