- Erkundigen Sie sich, ob Ihnen der Weg der Erklärung bezüglich des Namens offen steht. Wenn keiner der in den Bedingungen beschriebenen Fälle auf Sie zutrifft, haben Sie keine andere Möglichkeit, als ein Verfahren zur Namensänderung nach Art. 30 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB einzuleiten.
- Welches Zivilstandsamt ist zuständig?
Sie können bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz eine Namenserklärung abgeben.
- Wenn die betroffene Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder nach dem 01.01.2005 bereits einen Zivilstand in der Schweiz hatte, stellen Sie bitte Ihren Antrag über das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Formular, das Sie unter Link und Dokumente zum Herunterladen finden.
- Wenn die betroffene Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und nach dem 01.01.2005 keinen Zivilstand in der Schweiz hatte, stellen Sie bitte Ihren Antrag über das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Formular, das Sie unter Link und Dokumente zum Herunterladen finden.
- Wenn das zuständige Standesamt das Antragsformular für die Eröffnung der Akte und die erforderlichen Unterlagen erhalten hat, wird es Sie zu einem Termin einladen, bei dem die Namenserklärung unterschrieben werden kann. Sie müssen Ihren Reisepass oder Ihre Identitätskarte im Original mitbringen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass im Falle einer ausländischen Staatsangehörigkeit vor der Einladung zu einem Termin zusätzliche Dokumente angefordert werden können. Je nach Land kann auch ein Kostenvorschuss für die Authentifizierung von Dokumenten berechnet werden.
Die Gebühren für die Namenserklärung müssen direkt vor Ort beim Termin bezahlt werden.
- Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, sind Sie dafür verantwortlich, Ihre Ausweisdokumente zu erneuern und die Änderung bei allen relevanten Verwaltungseinrichtungen vorzunehmen.
- Auflösung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft
Wenn Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde, können Sie jederzeit beantragen, Ihren Ledignamen wieder anzunehmen.
- Heirat vor dem 1. Januar 2013
Wenn Ihre Heirat vor dem 1. Januar 2013 stattgefunden hat und Sie bei dieser Gelegenheit Ihren Namen geändert haben, können Sie jederzeit eine Erklärung abgeben, um Ihren Ledignamen wieder anzunehmen.
- Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern
Bei der Geburt erhält das erste gemeinsame Kind von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, automatisch den Ledignamen der Mutter.
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, ist es möglich, dem Kind den Ledignamen des Vaters zu geben, indem Sie innerhalb eines Jahres nach der Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht einen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist auch der Fall, wenn der Vater die elterliche Sorge allein ausübt.
Ist das Kind älter als 12 Jahre, muss es seine Zustimmung geben.
- Kind von miteinander verheirateten Eltern
Miteinander verheiratete Eltern, die bei der Eheschließung den Namen ihrer gemeinsamen Kinder gewählt haben, können ihre Wahl bis zu einem Jahr nach der Geburt ihres ersten Kindes ändern. Sie können beantragen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils annimmt. Künftige gemeinsame Kinder werden denselben Namen tragen. Für Kinder mit Schweizer Staatsbürgerschaft wird sich dadurch auch ihr Bürgerrecht ändern.
Das Standesamt gibt Ihnen gerne Auskunft über die Gebühren für die Namenserklärung.
Weitere Informationen finden Sie auf dem untenstehenden Merkblatt des Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen.