1. Bewilligungsverfahren
Die ordentliche Schliessungszeit öffentlicher Betriebe ist auf spätestens 24.00 Uhr festgelegt (Art. 46 Abs. 1 ÖGG). Für Verlängerungsbewilligungen ist der Oberamtmann zuständig (Art. 48 ÖGG).
Die Formulare für die Verlängerung um eine Stunde können direkt am Schalter des Oberamtes gegen Barzahlung bezogen werden. Die Anzahl Verlängerungen ist auf 25 pro Trimester beschränkt (12 für Inhaber eines Patentes B+).
Verlängerungen bis 03.00 Uhr bedürfen eines an den Oberamtmann gerichtetes und begründeten Gesuchs; das Formular ist beim Oberamt erhältlich.
Das ergänzende Patent B+ bedarf eines an den Oberamtmann gerichtetes und begründetes Gesuch, das insbesondere ein Dossier mit dem Betriebskonzept enthalten muss (Art. 16 ÖGG und Art. 8 ÖGR). Vorgängig zu seinem Entscheid holt der Oberamtmann die Gutachten der Gemeinde, der Gewerbepolizei, des Amtes für Umwelt und der Kantonspolizei ein.
2. Begünstigte
Betriebe mit Patente A, B, B+, C, H, I oder K (Art. 48 ÖGG).
Die Spielsalons und Betriebe mit einem Patent G erhalten keine Verlängerungen.
Für Inhaber des Patentes G, sind die Öffnungszeiten durch das Gewerbegesetz geregelt. Für Ausdehnung der Öffnungszeiten bis höchstens 23.00 Uhr sind die Gemeinden zuständig.
3. Verlängerungsarten
- Aufgrund eines begründeten Gesuchs, bis 03.00 Uhr (Art. 48 Ziff. 1 ÖGG)
- Ohne begründetes Gesuch kann die Schliessungszeit um maximal zwei Stunden hinausgeschoben werden; für diesen Zweck sind die Formulare für die einstündige Verlängerung zu verwenden (Art. 48 Ziff. 2 ÖGGund Art. 67 ÖGR)
- Für Anlässe von kantonaler oder regionaler Bedeutung kann der Oberamtmann ausserordentliche Öffnungszeiten festsetzen (Art. 46 a, Ziff. 2 ÖGG)
- Das ergänzende Patent B+ bis maximal 03.00 Uhr für eine Dauer von 1 bis 3 Jahre für Samstag und Sonntag ist den Betrieben mit Patent B vorbehalten (Art. 46 Abs. 1bis und 48 ÖGG).
4. Gebühren (Art. 57 und 58 ÖGR)
- Bewilligungsformulare für eine Stunde Verlängerung : 15.-- Franken (Art. 58 Ziff. 2 ÖGR)
- Verlängerungen bis 03.00 Uhr: 35.-- bis Fr. 100.--Franken (Art. 58 Ziff. 1 ÖGR)
- Vorverlegung der Öffnungszeit : Fr. 100.— (Art. 57 ÖGR), die Gewerbepolizei erhebt zudem eine zusätzliche Betriebsabgabe
- Bei Veranstaltungen von allgemeinem Interesse kann der Oberamtmann die Verlängerungsbewilligungen von der Gebühr befreien (Art. 48 Ziff. 4 ÖGG)
5. Gesetzesgrundlage
- Gesetz vom 24. September 1992 über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ÖGG; SFG 951.1)
- Ausführungsreglement vom 16. November 1992 zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (ÖGR; SGF 952.11)
Temporäre Veranstaltungen/Formular A für Bewilligungsgesuch (Patent K, Verlängerungen, usw.)
Nützliche Anschrif
Amt für Gewerbepolizei
Grand-Rue 27
Postfach 193
1705 Freiburg
T. 026 305 14 77
F. 026 305 14 89