Definition
Überzeitarbeit darf nicht mit Überstunden verwechselt werden.
- Überzeitarbeit beginnt, sobald die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschritten wird. Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, beginnt sie also mit der 46. Stunde. Für alle übrigen Arbeitnehmenden beginnt sie mit der 51. Stunde.
- Überstunden sind die Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag hinausgehen.
Bedingungen
Überzeitarbeit ist ausnahmsweise möglich:
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen.
Einschränkungen
- Pro Tag können bis zu 2 Stunden Überzeitarbeit geleistet werden. Die Arbeitszeit darf jedoch 14 Stunden pro Tag, einschliesslich Überzeitarbeit und Pausen, nicht
überschreiten. - Die Überzeitarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmenden pro Jahr insgesamt nicht mehr als 170 Stunden (bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei wöchentlicher Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) betragen.
- Überzeitarbeit darf nur an Werktagen (alle Tage der Woche ausser Sonn- und Feiertage) und nur als Tages- und Abendarbeit geleistet werden. In Notfällen oder in aussergewöhnlichen Situationen, die Überzeitarbeit in der Nacht erfordern, kann
das Arbeitsinspektorat eine Bewilligung für Nachtarbeit erteilen.
Ausgleich
Die betroffenen Arbeitnehmenden erhalten für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent oder Freizeit von gleicher Dauer wie die Überzeitarbeit (in diesem Fall ist das Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers notwendig).