Grundsatz
Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmenden jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren.
Definition
Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind. Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn:
- der ganze Vormittag von 6 Uhr bis 14 Uhr arbeitsfrei bleibt; oder
- der ganze Nachmittag von 12 Uhr bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt;
- bei zweischichtiger Arbeit der Schichtwechsel zwischen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt; oder
- bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeitraum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt werden.
Zusammenlegung
Die wöchentlichen freien Halbtage können im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für höchstens vier Wochen zusammengelegt werden, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit (45 bzw. 50 Std.) im Durchschnitt eingehalten wird.