Mehrschichtige Arbeit
(Art. 25 ArG, Art. 29, 30, 34 und 35 ArGV 1)
- Grundsatz
- Nachtarbeit
- Ohne Schichtenwechsel
Grundsatz
Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.
Nachtarbeit
Nachtarbeit von mehr als zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit ist zulässig, sofern:
- sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist;
- sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich einverstanden erklärt hat;
- innert 24 Wochen die Tagesarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden.
Ohne Schichtenwechsel
Nur Nachtarbeit ohne Wechsel zwischen Tag- und Nachtschicht ist zulässig, sofern:
- für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen;
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist;
- der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann;
- in einer medizinischen Untersuchung die Eignung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers festgestellt worden ist;
- diese Massnahme aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist;
- sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schriftlich einverstanden erklärt hat;
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer höchstens in 5 von 7 Nächten oder in 6 von 9 Nächten eingesetzt wird;
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Überzeitarbeit leisten muss.