Beginn und Ende der Arbeitswoche
Die Arbeitswoche beginnt mit dem Montag oder bei mehrschichtigen Systemen mit der Nacht von Sonntag auf Montag und endet mit dem Sonntag.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Die Arbeitswoche darf höchstens 5,5 Arbeitstage umfassen. Sie kann auf 6 Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für längstens 4 Wochen zusammengelegt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
- 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels;
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.
Flexibilisierung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit ohne Bewilligung verlängert werden.
Verlängerung 1
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden kann um höchstens 4 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt eines halben Jahres nicht überschritten wird. Diese Verlängerung ist in Betrieben zulässig, die Tätigkeiten mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall ausüben oder erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalls ausgesetzt sind.
Verlängerung 2
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 2 Stunden verlängert werden, sofern:
- im Durchschnitt des Kalenderjahres die Arbeitswoche 5 Tage umfasst;
- die Arbeitszeit von 45 Stunden im Durchschnitt von 8 Wochen nicht überschritten wird.
Verlängerung 3
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 4 Stunden verlängert werden, sofern:
- im Durchschnitt des Kalenderjahres die Arbeitswoche 5 Tage umfasst;
- die Arbeitszeit von 45 Stunden im Durchschnitt von 4 Wochen nicht überschritten wird.