Betreibungsferien
Die Betreibungsferien sind Zeiträume, während denen gegen den Schuldner keinerlei Betreibungshandlungen vorgenommen werden, ausser in der Wechselbetreibung, im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt.
Betreibungsferien sind :
- 7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern
- vom 15. Juli bis zum 31. Juli
- 7 Tage vor und 7 Tage nach Weihnachten, also vom 18. Dezember bis zum 1. Januar
Es ist möglich, dass trotzdem Urkunden während den Betreibungsferien zugestellt werden; in diesem Fall beginnen die Fristen ab dem 1. Werktag nach den Betreibungsferien zu laufen.
Läuft im Gegensatz eine Frist während den Betreibungsferien ab, verlängert sich diese bis zum 3. Werktag nach den Betreibungsferien.
Für den Fristenlauf gelten die Betreibungsferien für die Schuldner und die Gläubiger, entgegen dem Rechtsstillstand, der nur für die Schuldner gilt.