Ununterbrochener Betrieb
(art. 24 ArG, art. 36 à 39 ArGV)
- Definition
- Ruhetage
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Tägliche Arbeitszeit
- Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb
Definition
Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft. Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung.
Ruhetage
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf:
- 61 wöchentliche Ruhetage, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinander folgende Stunden umfassen. Davon müssen wenigstens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen und mindestens die Zeit von 6–16 Uhr umfassen.
- Vorausgesetzt, dass der Sonntag die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr umfasst, kann die Zahl der auf einen Sonntag fallenden Ruhetage wie folgt herabgesetzt werden:
a) auf 17, wenn die Schicht 8 Stunden nicht übersteigt;
b) auf 13, wenn die Schicht 8 Stunden nicht übersteigt und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich der Pausen nicht mehr als 42 Stunden beträgt. - Kann nicht in jeder Woche ein wöchentlicher Ruhetag gewährt werden, so ist dieser spätestens in der dritten Folgewoche zu gewähren. Dieser Ruhetag kann mit anderen wöchentlichen Ruhetagen zusammengelegt werden.
- Nach spätestens sieben Tagen ist eine tägliche Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren.
Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 oder 50 Stunden.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann ausnahmsweise für einzelne Zeiträume von sieben aufeinander folgenden Tagen auf 52 bzw. 60 Stunden verlängert werden, sofern:
- die wöchentliche Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden) beim ununterbrochenen Betrieb im Durchschnitt von 16 Wochen (ausnahmsweise 20 Wochen) eingehalten wird;
- ein grosser Teil der Arbeitszeit aus reiner Präsenzzeit besteht;
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen belastenden Tätigkeiten ausgesetzt ist.
Tägliche Arbeitszeit
Die Arbeitszeit darf innert 24 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen und muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 10 Stunden liegen. Um alle zwei Wochen ein freies Wochenende zu ermöglichen, kann zwischen Freitagabend und Montagmorgen innert 24 Stunden die Arbeitszeit, die mit Einschluss der Pausen innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen muss, bis auf 10 Stunden verlängert werden.
Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb
Bei diesem Arbeitssystem werden bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur in einzelnen Schichten oder an bestimmten Tagen eingesetzt. Zum Beispiel: Arbeitseinteilung von «3x8» zwischen Montag und Freitag und «2x12» am Wochenende.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (6 Uhr) ist zulässig, sofern:
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der übrigen Zeit der Woche keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen;
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen;
- die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nicht verkürzt wird;
- keine Überzeitarbeit geleistet werden muss;
- mindestens fünf Ruhetage pro Kalenderjahr auf einen Sonntag fallen (Ferien ausgenommen).