Ihre Zuständigkeit
Laut Gewässergesetzgebung haben die Gemeinden insbesondere folgende Aufgaben:
Allgemeine Aufgaben (Art. 9 GewG)
- Die Gemeinden führen die Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz, vom Ausführungsreglement und vom Richtplan des Einzugsgebiets übertragen werden.
- Sie arbeiten im Bereich der Gewässerbewirtschaftung zusammen.
- Sie üben die Aufsicht über die Fliessgewässer auf ihrem Gebiet aus.
- Sie stellen die adäquate Bewahrung der Wasservorkommen sicher.
- Sie geben sich die für die Gewässerbewirtschaftung notwendigen Reglemente.
- Sie unterstützen die kantonalen Behörden auf deren Verlangen.
- Sie überwachen den Vollzug des Gesetzes auf ihrem Gebiet und zeigen jeden Verstoss der für das Strafverfahren zuständigen Behörde an.
Die Gemeinden eines Einzugsgebiets schliessen sich für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der in der Gesetzgebung über die Gemeinden vorgesehenen interkommunalen Zusammenarbeit zusammen.
Sie konsultieren die zuständige Dienststelle, bevor sie Studien oder Arbeiten in Angriff nehmen; sie können diese jederzeit um Rat fragen.
Siedlungsentwässerung
- Die Gemeinden erstellen den generellen Entwässerungsplan (GEP) und führen ihn nach (Art. 12 und 62 Abs. 4 GewG).
- Sie arbeiten bei der Erstellung der Richtpläne der Einzugsgebiete mit (Art. 4, 33, 62 Abs. 1 und 2 GewG).
- Sie erstellen das Abwasserreglement und sehen die zum Bau, zum Betrieb, zum Unterhalt und zur Erneuerung der Abwasseranlagen erforderlichen Gebühren vor (Art. 40 bis 44, 62 Abs. 3 GewG).
- Sie erstellen die für den Anschluss an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage erforderlichen Anlagen für die im GEP ausgeschiedenen Gebiete.
- Sie nehmen das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen ab und leiten es zu einer Abwasserreinigungsanlage.
- Sie reduzieren die Menge an Sauberabwässern, die in die ARA gelangen, indem sie schrittweise zur Versickerung der nicht verschmutzen Abwässer übergehen und das Trennsystem einführen.
- Sie stellen den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Abwasseranlagen sicher.
- Sie prüfen die Baubewilligungsgesuche auf deren Übereinstimmung mit dem GEP und mit Artikel 11 GSchV über die Trennung des Abwassers bei Gebäuden.
- Sie weisen die Eigentümerinnen und Eigentümer an, den Anschluss spätestens bei der Änderung des Gemeindenetzes entsprechend den Vorgaben des GEP anzupassen; sie informieren die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer frühzeitig.
- Sie kontrollieren die Konformität der realisierten Anlagen und Einrichtungen.
- Sie übermitteln dem Amt für Umwelt gemäss dessen Anweisungen die Mengen und Konzentrationen der von der Abwasserreinigungsanlage abgeleiteten Stoffe, die wichtigsten Daten zum Betrieb sowie Angaben zur Situation im Einzugsgebiet.
Tanks
- Die Gemeinden geben dem Amt für Umwelt die Informationen, die dieses benötigt, um das Register der Anlagen für die Lagerung, den Umschlag und die Beförderung sowie für die Herstellung, die Aufbereitung, die Verwertung und die Beseitigung von Rückständen von wassergefährdenden Flüssigkeiten zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten.
- Sie wachen darüber, dass die auf ihrem Gebiet gelegenen Anlagen regelmässig überprüft werden.
- Sie beauftragen Unternehmen mit den Revisionen, die nicht in der vorgeschriebenen Frist ausgeführt wurden.
Landwirtschaft
- Die Gemeinden wachen darüber, dass die aus Misthöfen oder landwirtschaftlichen Silos austretenden Flüssigkeiten in Jauchegruben gesammelt werden. Diese Flüssigkeiten dürfen unter keinen Umständen mit ober- oder unterirdischen Gewässern in Berührung kommen.
Grundwasser und Oberflächengewässer
- Die Gemeinden legen die Grundwasserschutzzonen S öffentlich auf, arbeiten das Reglement für die öffentlichen Fassungsanlagen aus und sorgen für ihre Integration in den Zonennutzungsplan (Art. 17, 18, 62 Abs. 5 GewG).
- Sie überprüfen die Anwendung des Reglements für die Grundwasserschutzzonen S (Art. 19 GewG).
- Sie beteiligen sich an der Ausarbeitung des Wasserversorgungsatlasses.
Wasserbau an Fliessgewässern und Seen
- Die Gemeinden, die einer Gefahr ausgesetzt sind, organisieren einen Frühwarndienst, um den Schutz der Personen und wichtiger Sachwerte vor den Gefahren des Wassers sicherzustellen (Art. 26 GewG).
- Sie führen die Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten aus, die im Richtplan des Einzugsgebiets vorgesehen sind (Art. 27 GewG).
- Bei einer unmittelbaren Gefahr trifft die Gemeinde die dringlichen Massnahmen, die angesichts der Umstände nötig sind, und benachrichtigt sofort die zuständige Dienststelle und gegebenenfalls den betreffenden Gemeindeverband. Die Kosten für die dringlichen Massnahmen werden von der Gemeinde getragen, können aber von ihr ganz oder teilweise auf die betroffenen Eigentümer überwälzt werden (Art. 30d GewG).
- Die Häfen und Anlegestellen, die von Schiffen eines konzessionierten Schifffahrtsunternehmens benützt werden, werden von der Standortgemeinde gebaut, instand gestellt und unterhalten (Art. 37 GewG).
Finanzierung
Siehe 5. und 6. Abschnitt GewG
Ihr Beitrag
Was Sie in Ihrer Verwaltung tun können
- WC-Spülung mit Spar- oder Stopptaste installieren. Damit kann der Wasserverbrauch für die Toiletten bis zu 20% reduziert werden.
- Den Garten und die Sportplätze nicht während der heissen Tageszeit besprengen. Tropfbewässerungssyteme, mit denen das Wasser in die Nähe der Wurzeln geführt wird, überzeugen mit guten Leistungen und einem geringen Wasserverbrauch.
- Undichte Wasserhahnen und Spülungen reparieren, da sonst mehrere Duzend Liter pro Tag verschwendet werden.
- Beim Kauf einer Geschirrspül- oder Waschmaschine auf den Wasserverbrauch achten. Die empfohlene Dosierung beachten und Produkte ohne Phosphate verwenden. Nur vollständig gefüllte Geschirrspül- oder Waschmaschinen starten und nach Möglichkeit ein Sparprogramm benutzen.
Ihre Mitarbeiter an einige Grundsätze erinnern:
- Wasch- und Spülbecken, Badewannen sowie Toiletten nicht als Mülleimer missbrauchen. Feste Abfälle, gebrauchtes Öl, toxische Substanzen, Medikamente usw. gehören weder ins WC noch in den Ablauf.
- Wasser mit Mass verbrauchen. 15% des Wassers, das von den Schweizer Haushalten gebraucht wird, fliesst über den Spültrog der Küche ab. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, das Wasser nicht unnötig laufen zu lassen.
- Eine Flasche Hahnenwasser im Kühlschrank bereithalten, statt den Hahnen aufzudrehen und das Wasser laufen zu lassen, bis es kalt ist.
- Bodenroste nicht als „praktische“ Entsorgungslösung missbrauchen. Von den Bodenrosten (zu Unrecht auch Kanalisationsschächte genannt) fliesst das Wasser direkt in die Gewässer. Deshalb gilt: Fahrzeuge oder andere Gegenstände nicht auf öffentlichem Grund waschen, Ölwechsel nicht in der Natur oder bei einem Bodenrost vornehmen, chemische oder giftige Produkte nicht in diese Schächte leeren, Aschenbecher nicht in Rinnsteinen kippen, Zigarettenstummel und andere Abfälle nicht auf den Boden werfen und schädliche Substanzen nicht im Freien verschütten. Mehr dazu: Zum Schutz unserer Gewässer dürfen Strassenschächte und Rinnen nicht als Entsorgungslösung missbraucht werden | Staat Freiburg
Was Sie tun können für boden- und gewässerschonende Veranstaltungen im Freien
Den Veranstaltern die von den kantonalen Behörden und zuständigen Dienststellen ausgearbeitete Dokumentation verteilen.
Im Merkblatt Freizeitveranstaltungen auf der "Grünen Wiese" und den Einlageblättern finden Sie die nötigen Informationen, um eine Veranstaltung auf der Grünen Wiese boden- und gewässerschonend durchzuführen sowie damit zusammenhängende Formulare.