Ihre Zuständigkeit
Laut Luftreinhaltegesetzgebung haben die Gemeinden insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie behandeln die Klagen über schädliche und lästige Einwirkungen.
- Sie überwachen das Verbot, Abfälle im Freien oder in ungeeigneten Anlagen zu verbrennen.
- Sie kontrollieren die Einhaltung der Vorgaben für das Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen.
- Sie stellen im Rahmen von Baubewilligungsgesuchen oder Beschwerden sicher, dass die Mindesthöhe von Kaminen über Dach eingehalten wird.
- Im Gemeindereglement begrenzen oder verbieten sie innerhalb eines bestimmten Perimeters das Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
- Im Rahmen einer Revision des Ortsplans erstellen oder überprüfen sie die Gemeindeplanung, namentlich den Verkehrsrichtplan, unter Berücksichtigung der Luftreinhalteziele.
- Sie treffen bei der Planung oder Ansiedlung eines grossen Verkehrserzeugers die notwendigen Abklärungen.
Zur Erinnerung
Es ist verboten, Abfälle im Freien oder in einer Holzheizung zu verbrennen.
Für ein 1. August-Feuer eignet sich unbehandeltes, trockenes Holz. Das Verbrennen von Abfällen aller Art - insbesondere von Altholz aus Abbrüchen und Umbauten sowie Holzmöbel und Paletten - stellt für die Gesundheit und die Umwelt indessen eine Gefahr dar. Entsprechend ist das Verbrennen von solchem Material gesetzlich verboten.
Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Luftreinhaltung
(Art. 4a)
Die Gemeinden behandeln die Klagen über schädliche und lästige Einwirkungen; sie bemühen sich dabei um eine Schlichtung. Erweist sich eine Sanierungsverfügung als notwendig, so überweisen sie die Akten der Direktion.
Sie kontrollieren die Einhaltung der Artikel 26a und 26b Abs. 1 LRV in Bezug auf das Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen.
In Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) und von Artikel 26b Abs. 3 LRV können sie das Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen innerhalb eines bestimmten Perimeters einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
Zusätzliche Informationen
Wintersmog-Verordnung vom 19. Dezember 2006
Kontrolle (Art. 6)
Die Behörde kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirksamkeit der Massnahmen.
Kantonaler Richtplan
Die Gemeinden:
- erstellen oder überprüfen die Gemeindeplanung, namentlich den Verkehrsrichtplan, unter Berücksichtigung der Luftreinhalteziele;
- treffen bei der Planung oder Ansiedlung eines grossen Verkehrserzeugers die notwendigen Abklärungen.
Die Konformität einer jeden neuen Wohnzone oder die Beibehaltung nicht erschlossener Bauzonen in der Nähe von Tierhaltungsanlagen, die Geruchsbelästigungen verursachen, muss im Rahmen der Revision der Ortsplanung oder der Genehmigung eines Detailbebauungsplans nachgewiesen werden. Der Antragssteller liefert hierzu gemäss Artikel 47 RPV und den Anweisungen des Amts für Umwelt die notwendigen technischen Studien (erforderliche Sanierungsmassnahmen oder Umsiedlung der betroffenen Anlage).
Ihr Beitrag
Was Sie in Ihrer Verwaltung und in der Gemeinde tun können
- Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu anhalten, umweltfreundliche Transportmittel zu benutzen.
- Veloverleih in Selbstbedienung anbieten.
- Energieverbrauch und Schadstoffausstoss durch die Dämmung der Gemeindegebäude reduzieren.
- Schadstoffarme oder -freie Energieherstellung bevorzugen: Sonnenkollektoren für das Warmwasser, Erdwärmesonde oder moderne Holzheizung auf dem Land und Erdgas- bzw. Erdölheizung in den Agglomerationen.
- Beim Bauen und Renovieren das Material mit Bedacht wählen: beispielsweise VOC-freie Farben.
- Reinigungs- und Unterhaltsmittel mit einem Öko-Label vorziehen (VOC-frei).
- Gerätebenzin benutzen. Gerätebenzin eignet sich für alle Kleingeräte (Rasenmäher, Kettensägen, Laubgebläse, Motorsensen...), die mit Benzin betrieben werden. Dieses schadstoffarme Gerätebenzin verursacht viel weniger giftige Abgase und schont die Gesundheit sowie die Natur.
Was sie gegen das Verbrennen von Abfällen im Freien tun können
- Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (z.B. mit Artikeln im Informationsblatt der Gemeinde) regelmässig daran erinnern, dass das Verbrennen von Abfällen im Freien, in Fässern oder im Kamin verboten ist.
- Die Angestellten der Gemeinde für das Thema sensibilisieren und regelmässig Kontrollen durchführen lassen.