Definition
Die Ausübung des Pfandleihgewerbes ist bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons, an Gemeinden oder an gemeinnützige Unternehmungen, die die nötige Sicherheit bieten, erteilt und nur, falls die Errichtung einer Pfandleihanstalt einem ausgewiesenen Bedürfnis entspricht.
Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung
Öffentliche Anstalten, Gemeinden oder gemeinnützige Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe ausüben, müssen im Besitz einer Bewilligung der Sicherheits- und Justizdirektion sein. Die Bewilligung wird einer volljährigen natürlichen Person erteilt, die als Verantwortliche bezeichnet worden ist und die:
- durch Vorlage eines Auszuges aus dem Strafregister nachweist, dass sie in den zwei Jahren vor dem Einreichen des Bewilligungsgesuchs nicht in einer Angelegenheit verurteilt worden ist, die mit der Ausübung der Tätigkeit nicht vereinbar ist;
- eine Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre, aus der hervorgeht, dass gegen sie keine Verlustscheine bestehen, sowie eine Bestätigung des Konkursamtes des Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorlegt, aus der hervorgeht, dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
- eine Bestätigung des Friedensgerichts vorlegt, aus der hervorgeht, dass sie nicht handlungsunfähig ist;
- Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist oder, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit hat, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist;
- eine Bestätigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die öffentliche Anstalt, die Gemeinde oder die gemeinnützige Unternehmung sie ermächtigt, die betreffende Tätigkeit zu führen oder zu leiten.
Sicherheiten
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über Sicherheiten verfügen, um von Kundinnen und Kunden eingeforderten Schadenersatz gewährleisten zu können.
Die Sicherheits- und Justizdirektion setzt den Betrag der Sicherheiten in einer Bandbreite von 10'000 bis 100'000 Franken fest.
Die Sicherheit kann geleistet werden:
- in Form einer Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder einer Versicherungsanstalt;
- in Form einer Garantieversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
- in Form von Kassenobligationen;
- in Form einer Barhinterlegung.
Die Erträge aus Kassenobligationen und Barhinterlegungen stehen der verwahrenden Person zu.
Geltungsdauer und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt.
Für ihre Erteilung wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben. Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
Für die Verweigerung einer Bewilligung sowie für alle Aufsichtsmassnahmen in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.
Dokumente
- Einführungsgesetz vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) Artikel 75 (DOCX, 64.48k)
- Ausführungsverordnung vom 11. Dezember 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (AVZGB). Artikel Nr. 11–15 und Art. 16 und 17 (DOCX, 43.02k)
- Bewilligungsgesuch für die Ausübung des Pfandleihgewerbes (PDF, 53.6k)