Geltungsbereich
Bewilligungspflichtig sind folgende gewerbsmässig angebotenen Risikoaktivitäten:
- die Tätigkeit als Bergführerin oder Bergführer;
- die Tätigkeit als Schneesportlehrerin oder Schneesportlehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;
- die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant;
- die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer;
- die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter;
- Canyoning;
- River-Rafting und Wildwasserfahrten;
- Bungee-Jumping.
Gewerbsmässig handelt, wer mit dem Anbieten von Risikoaktivitäten ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielt.
Sorgfaltspflichten
Wer eine der oben aufgelisteten Aktivitäten anbietet, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht gefährdet werden.
Er oder sie muss insbesondere:
- die Kundinnen und Kunden über die besonderen Gefahren aufklären, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können;
- überprüfen, ob die Kundinnen und Kunden über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen, um die gewählte Aktivität auszuüben;
- sicherstellen, dass das Material mängelfrei ist und die Installationen in einem guten Zustand sind;
- die Eignung der Wetter- und Schneebedingungen überprüfen;
- sicherstellen, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;
- sicherstellen, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleiterinnen und Begleiter vorhanden sind;
- Rücksicht auf die Umwelt nehmen und namentlich die Lebensräume von Tieren und Pflanzen schonen.
Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsgesuch muss mindestens 10 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem offiziellen Formular beim Amt für Gewerbepolizei eingereicht werden und folgende Dokumente enthalten:
– für die unter Punkt 1-5 aufgelisteten Tätigkeiten:
eine Kopie des eidgenössischen Fachausweises oder des Fähigkeitszeugnisses für die angebotene Aktivität;
– für die unter Punkt 6-8 aufgelisteten Tätigkeiten:
den Beleg für eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle.
Versicherungspflicht
Wer eine Bewilligung nach diesem Gesetz hat, muss belegen, dass er oder sie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von Fr. 5'000'000.– pro Jahr abgeschlossen hat.
Erteilung und Erneuerung der Bewilligung
Die Bewilligung wird aufgrund eines vollständigen Dossiers erteilt, das die Anforderungen des Bundesrechts erfüllt.
Für die unter Punkt 1-5 aufgelisteten Tätigkeiten gilt sie 4 Jahre.
Für die unter Punkt 6-8 aufgelisteten Tätigkeiten gilt sie 2 Jahre.
Gebühren
- Erteilung einer Bewilligung: max. 100 Franken;
- Erneuerung einer Bewilligung: 50 Franken;
- Entzug einer Bewilligung: 200 Franken