Am 13. Oktober genehmigte der Grosse Rat ein Paket von 63,3 Millionen Franken für den Wiederankurbelungsplan des Staatsrats zur Unterstützung der Wirtschaft des Kantons Freiburg, die von der Coronavirus-Krise hart getroffen wurde.
Die 25 im Plan vorgesehenen Massnahmen sind in den Bereichen Bau, Mobilität und Energie, Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, Ausbildung, Konsum, Landwirtschaft, Kultur und Sport angesiedelt.
Im Folgenden finden Sie nach Themen geordnet Informationen und nützliche Links zu allen Massnahmen des Wiederankurbelungsplans, aber auch zu den neuen Sofortmassnahmen, die aufgrund der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie beschlossen wurden.
Neue Sofortmassnahmen aufgrund der zweiten Covid-19-Welle
Härtefälle
Der Staatsrat hat die Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung von Härtefällen verabschiedet. Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 15 Millionen Franken bereitgestellt. Informationen über diese Massnahme sowie die Liste der vorzulegenden Dokumente und das Formular für die Einreichung eines Antrags finden Sie auf der Webseite https://www.promfr.ch/de/covid-19-new/wmhv/.
Beitrag an die Miet-, Pacht- und Hypothekarzinsen
Am 10. November 2020 beschloss der Staatsrat, die Wirtschaftsakteure zu unterstützen, die aufgrund der Erlasse vom 23. Oktober 2020 und 3. November 2020 schliessen mussten. Diese Unterstützung, die auf 7 Millionen Franken geschätzt wird, sieht die Übernahme der Mietzinsen für Mieter und der Hypothekarzinsen für Eigentümer vor, pro rata temporis ab der Schliessung bis zum 30. November 2020.
Einzelheiten über die Anwendung dieser Massnahme finden Sie direkt auf der Webseite https://www.promfr.ch/covid-19/bmsv/.
Auskünfte T.: 026 305 24 13
Ergänzungsbeitrag zur Kurzarbeitsentschädigung
Der Staatsrat hat eine Massnahme beschlossen, um die Situation der Angestellten zu verbessern, die aufgrund der angeordneten Betriebsschliessungen von Kurzarbeit betroffen sind. Angestellte in Kurzarbeit erhalten eine Entschädigung, die 80 % ihres gewohnten Lohns entspricht. Die neue kantonale Unterstützungsmassnahme kompensiert die Hälfte der 20 Lohnprozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden.
Es sind keine Schritte der Arbeitgebenden oder der Angestellten notwendig. Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt direkt durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK). Sie stützt sich dabei auf die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung, die von den betroffenen Unternehmen für November eingereicht worden sind.
COVID-19-Ergänungsbeiträge für Führungskräfte und Selbststständigerwerbende (MUSG)
COVID-19-Ergänzungsbeiträge für Führungskräfte und Selbstständigerwerbende (MUSG)