1. Vorgängiger Fragebogen
Damit dieser Schritt eingeleitet werden kann, müssen Sie das Dokument «Vorgängiger Fragebogen» mit allen nötigen Informationen ausfüllen und es entweder dem Amt per Post senden oder während der Öffnungszeiten an unserem Schalter einreichen.
Das Einbürgerungsgesuch kann erst dann formell gestellt werden, wenn die Person im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen ist. Dieser Schritt wird von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten ausgeführt, die oder der dem Amt für Zivilstand und Einbürgerung (ZEiA) angegliedert ist. Wie lange dieser Schritt dauert, hängt von den einzelnen Handlungen ab, die in jedem Einzelfall durchgeführt werden müssen. Diese Schritte dauern zwischen 24 und 36 Monaten. Ein Kind kann ab dem Alter von 14 Jahren ein individuelles Einbürgerungsverfahren einleiten.
Nach dieser Vorstufe kann das Dossier beim Amt eingereicht werden. Das Einbürgerungsverfahren umfasst die folgenden Schritte:
2. Einreichung des Dossiers:
Nachdem Sie das Formular «Gesuch um ordentliche Einbürgerung», das Sie vorher per Post erhalten haben, ausgefüllt haben, können Sie während unserer Öffnungszeiten ohne Anmeldung bei uns vorbeikommen und Ihr Dossier mit den verlangten Dokumenten einreichen. Ein Betrag von 200 Franken muss vor Ort bezahlt werden. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nur vollständige Dossiers angenommen werden.
3. Erstellung eines Untersuchungsberichts:
Sie werden nach durchschnittlich 12 Monaten zu einem Gespräch eingeladen.
4. Übermittlung des Dossiers an die Gemeinde zur Verleihung des Gemeindebürgerrechts:
Die Gemeinde ist die erste Behörde, die einen formellen Entscheid fällt. Das Amt übermittelt das Dossier an die Gemeinde. Sie werden allenfalls von der Einbürgerungskommission der Gemeinde zu einem Gespräch eingeladen.
Wenn dieser Schritt beendet ist, sendet die Gemeinde das Dossier an das Amt zurück. Dieses übermittelt das Dossier dem Staatssekretariat für Migration (SEM).
5. Übermittlung des Dossiers an das Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung:
Das SEM fällt als zweite Behörde einen formellen Entscheid; dazu stützt es sich auf das Dossier (ohne Anhörung). Wenn dieser Schritt beendet ist, sendet das SEM das Dossier an das Amt zurück.
6. Nachführung des Dossiers:
Damit das Amt das nachgeführte Dossier der Einbürgerungskommission des Grossen Rates übermitteln kann, gibt es Ihnen verschiedene Dokumente, die Sie ausfüllen müssen, die letzte Rechnung, die Sie bezahlen müssen, und eine Liste der Dokumente, die Sie vorweisen müssen, ab.
Nur die vollständigen Dossiers, die dem Amt innert der gesetzten Frist zurückgesandt werden, können der Einbürgerungskommission des Grossen Rates übermittelt werden.
7. Übermittlung des Dossiers an den Grossen Rat:
Der Grosse Rat ist die dritte und letzte Behörde, die einen formellen Entscheid fällt. Sie werden allenfalls von der Einbürgerungskommission des Grossen Rates zu einem Gespräch eingeladen. Die Kommission hat den Auftrag, alle Dossiers zu prüfen und zuhanden des Grossen Rates zu jedem Dossier eine positive oder eine negative Stellungnahme abzugeben.
8. Annahme des Einbürgerungsdekrets durch den Grossen Rat
9. Einbürgerungsfeier:
Sie werden persönlich zur Einbürgerungsfeier eingeladen; bei dieser Gelegenheit erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde und einen Heimatschein, den Sie unverzüglich Ihrer Wohngemeinde zustellen müssen.
- Inhaber/in eines Ausweises C
- 10 Jahre in der Schweiz lebend, davon 3 in den letzten 5 Jahren (die Jahre in der Schweiz zwischen dem 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr zählen doppelt)
- Mindestens 3 Jahre im Kanton wohnend, davon 2 in den letzten 5 Jahren
- Wenn es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer der zweiten Generation handelt, muss sie oder er insgesamt 2 Jahre im Kanton wohnhaft gewesen sein. Jahre in den Kantonen Bern, Waadt, Neuenburg, Genf, Jura und Zürich zählen auch
- Erfüllen der kommunalen Wohnsitzbedingungen (je nach Gemeinde unterschiedlich, zwischen 1 und 3 Jahren)
- Erhalt des Gemeindebürgerrechts
- Sprechen und Schreiben auf Deutsch oder Französisch (Sprachzertifikate A2 schriftlich und B1 mündlich)*
- In den drei Jahren vor der Gesuchstellung keine Sozialhilfe bezogen haben*
- Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keine strafrechtliche Verurteilung im Schweizer Strafregister)
- Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben
- Verhaltensregeln beachten, die ein konfliktfreies Zusammenleben in der Gesellschaft ermöglichen
- die grundlegenden Verfassungsprinzipien und die Lebensweise in der Schweiz respektieren
- Bereitschaft, seine Pflichten als Bürgerin oder Bürger zu erfüllen (z. B. Militärdienst oder andere öffentliche Pflichten)
- Angemessene Kenntnisse der lokalen und schweizerischen Sitten und Gebräuche, des öffentlichen und politischen Lebens (gute Kenntnisse in Geografie, Geschichte und dem politischen System der Schweiz).
Die Entscheidbehörde berücksichtigt in angemessener Weise die besondere Situation jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
Persönliche Umstände, die es schwierig machen, die mit einem Sternchen gekennzeichneten Bedingungen zu erfüllen:
- eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung
- eine schwere oder langwierige Krankheit
- grosse Schwierigkeiten beim Lernen, Lesen und Schreiben
Personen, die von persönlichen Umständen betroffen sind, können diese dem IAEZA bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs mitteilen.