- Verschiedene Gesetzesrichtlinien schützen insbesondere die Gesundheit von schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen. Können sie während dieser Zeit nicht arbeiten, haben sie für eine bestimmte Dauer Anspruch auf den ganzen Lohn oder einen Teil davon.
- Schwangere Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen können grundsätzlich während einer bestimmten Dauer nicht entlassen werden. Ihre Stelle ist gesichert. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen geben den Arbeitnehmerinnen auch die Möglichkeit, gegen eine Diskriminierung aufgrund von einer bestehenden, zukünftigen oder vergangenen Schwangerschaft vorzugehen.
- Im Anschluss an die Geburt haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Seit dem 1. Juli 2011 gewährt der Kanton Freiburg ergänzende Mutterschaftsbeiträge für Frauen, die keine Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung oder nur einen Teil davon erhalten. Mütter, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf kantonale Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall.
- Mit den Familienzulagen kann die finanzielle Belastung für ein oder mehrere Kinder anhand von einmaligen oder regelmässigen Geldleistungen teilweise ausgeglichen werden.
- Es werden Massnahmen zur Vereinbarung von Berufs- und Familienleben bereitgestellt.
Travail.Suisse stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebenden auf Internet kostenlos die Mamagenda zur Verfügung, ein Terminkalender zur Planung der Schwanger- und Mutterschaft am Arbeitsplatz. Travail.Suisse publiziert ausserdem das Handbuch InfoMutterschaft.
Informationen rund ums Stillen: Der Berufsverband der Schweizerischen Still- und Laktationsberaterinnen
Schutz der Arbeitnehmerinnen
Für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter gelten Sonderschutzvorschriften.
Das Arbeitsgesetz (ArG) schützt die Gesundheit dieser Frauen durch Vorschriften über den Gesundheitsschutz und Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit. Allerdings erfasst das ArG weder alle Betriebe, noch alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen:
- Einige Betriebe und Arbeitnehmende sind vom ArG vollständig ausgeschlossen, namentlich landwirtschaftliche Betriebe, Betriebe des öffentlichen Verkehrs, private Haushalte, Heimarbeitnehmerinnen, Personen, die im Dienste von Kirchen stehen usw.
- Einige Betriebe und spezielle Kategorie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (namentlich alle öffentlichen Verwaltungen, Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben, Lehrpersonen an Privatschulen usw.) sind teilweise vom ArG ausgeschlossen und nur den Vorschriften über den Gesundheitsschutz unterstellt. Folglich lassen sich die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit gemäss ArG nicht direkt auf sie anwenden.
Auf der Website des SECO gibt es eine Liste mit den Betrieben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem ArG nicht oder nur teilweise unterstellt sind.
Angestellte öffentlicher Verwaltungen sowie solche, die nicht dem Sonderschutz nach ArG unterliegen, können ihre besonderen Rechte in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeit dem jeweiligen Betriebsreglement, den Beamtengesetzen, den Personalgesetzen oder der besonderen Gesetzgebung ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs entnehmen. Diese können «grosszügiger» sein als die Vorschriften nach ArG. Im Zweifelsfall können das Amt für den Arbeitsmarkt, die kantonalen Arbeitsinspektorate oder die Gewerkschaften weiterhelfen.
Das Personal des Staates Freiburg untersteht dem Gesetz über das Staatspersonal, dem Reglement über das Staatspersonal, sowie den Grundlagen zum Mutterschutz. Bei Fragen kann das Amt für Personal und Organisation des Staates Freiburg kontaktiert werden.