Die Scheidung hat auch noch weitere Folgen:
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung. Er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Die neuen Bestimmungen zum Namensrecht sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Erbfolgerecht
Die geschiedenen Ehegatten sind gegenseitig nicht mehr erbberechtigt.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Es kommt zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung (Aufteilung des Vermögens und der Schulden).
Soziale Versicherungen
Der Ehegattin/dem Ehegatten kann ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, namentlich wenn sie/er nicht auf angemessene Weise für den eigenen Unterhalt sorgen kann.
Die vom Paar während der Ehe erwirtschafteten Einkommen (einschliesslich Erziehungsgutschriften) werden für die Berechnung der AHV-Rente geteilt und jedem Ehepartner je hälftig angerechnet.
Beim Tod des früheren Ehepartners hat der überlebende Partner nur unter ganz besonderen Voraussetzungen Anrecht auf eine Hinterlassenenrente.
Das neue Scheidungsrecht sieht vor, dass die während der Ehe erwirtschafteten zu erwartenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (BVG) geteilt werden und jedem Ehepartner je hälftig angerechnet. Wenn zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Vorsorgeleistungen bezogen werden (z.B. wenn einer der beiden Ehepartner das Rentenalter erreicht hat oder Anspruch auf eine IV-Rente hat), werden die Austrittsleistungen nicht geteilt, sondern die andere Partei erhält eine angemessene Entschädigung. Nur die Frau kann bei der Pensionskasse ihres früheren Ehegatten unter ganz besonderen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen.
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung sieht vor, dass Personen, die wegen Trennung oder Scheidung gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese zu erweitern, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Um in den Genuss der Leistungen zu kommen, muss man sich binnen einem Jahr nach der Trennung oder Scheidung beim Arbeitsamt der Gemeinde anmelden.
Die Familienzulagen werden im Allgemeinen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet oder direkt der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Obhut (und der elterlichen Sorge) ausbezahlt, sofern das Gericht nichts anderes verfügt. Sollte der Ex-Ehepartner in Bezug auf die Familienzulagen das Vorrecht haben, das Geld der obhutsberechtigten Person aber nicht auszahlen, kann diese bei der zuständigen Ausgleichskasse verlangen, dass die Zulagen direkt an sie ausbezahlt werden.
Kinder
Gibt es Kinder, wird die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich beibehalten. Das Gericht kann – wenn das Kindsinteresse dies verlangt – gleichwohl die elterliche Sorge einem einzigen Elternteil zusprechen.
Der Elternteil, dem die Obhut nicht zugesprochen wird, hat das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht, Informationsrecht), sofern dies im Interesse des Kindes ist. Der Elternteil ohne Betreuungsaufwand muss grundsätzlich einen Beitrag an den Unterhalt jedes Kindes leisten.
Kinder und Scheidung
Familienwohnung
Sofern möglich, wird die Familienwohnung in der Regel derjenigen Person zugeteilt, in deren Obhut sich die Kinder befinden. Der Partner, der ausziehen muss, nimmt seine persönlichen Sachen mit und kann die Aufteilung der Möbel verlangen. Die Person, der die Wohnung zugeteilt wurde, kann erst über die Möbel verfügen (verkaufen, verschenken usw.), wenn die Scheidung ausgesprochen wurde, es sei denn, die Zustimmung des anderen Ehepartners oder der Richterin bzw. des Richters liege vor.
Mehr dazu
- Das Zivilstandsamt des Ortes, an dem die Scheidung ausgesprochen wurde, ist für die Nachführung des Personenstandsregisters (Infostar) zuständig.
- Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, für Familienzulagensfragen und soziale Versicherungen
- Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Staates Freiburg
- Amt für den Arbeitsmarkt
- Freiburg für Alle - Soziale Information und Orientierung