Der Richter verfügt den Schluss des Konkurses.
Die Schlusspublikation ist nicht nötig.
Die vor dem Konkurs eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung wieder auf. Die Zeit, die zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses vergeht, zählt nicht für die Berechnung der im SchKG vorgesehenen Fristen.