Art. 268 Abs. 1 bis 3 SchKG
Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.