Art. 232 und 235 bis 237 SchKG
Das ordentliche Konkursverfahren kommt nur bei wenigen Konkursen zur Anwerdung.
Ordentliches Konkursverfahren
Art. 232 und 235 bis 237 SchKG
Das ordentliche Konkursverfahren kommt nur bei wenigen Konkursen zur Anwerdung.
Herausgegeben von Betreibungsämter und Konkursamt
Letzte Änderung: 20.09.2015