Art. 268 Abs. 4, 269 und 270 SchKG
Das Konkursamt macht den Scluss des Konkursverfahrens.
Das Konkursverfahren soll innert einen Jahr nach der Eröffnung des Konkursosduretgefärht sein.
Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichts behörde verlängert werden.