Art. 244 und 245 SchKG
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebung, Sie halt über jede Konkurseingabe des Erklärung des Gemeinschuldners ein.
Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist dabei nicht an die Erklärung des Gemeinschuldners gebunden.