Art. 256 SchKG
Die Konkursverwaltung kann, im Fall einer spontanen, interessanten Offerte, diese zur Zustimmung den Gläubigern unterbreiten. Diese haben die Möglichkeit die Offerte abzulehnen oder eine höhere Offerte zu unterbreiten.
Nach der Genehmigung durch die Gläubiger kommt es zum Freihandverkauf.
Dieser ist durch gewisse Regeln definiert:
- Eventuelle Pfandgläubiger müssen ihre Zustimmung gegeben haben
- Die durch Zirkularschreiben kontaktierten Gläubiger müssen die Möglichkeit gehabt haben sich zu äussern und eine höhere Offerte einzugeben
Aus diesem Grund sendet die Konkursverwaltung den Gläubigern ein Zirkularschreiben in dem steht, dass Sie sich innert 10 Tagen äussern sollen.
Man muss hier noch festhalten, dass die Gegenstände welche wenig Wert haben, rasch durch einen Freihandverkauf und ohne Zustimmung der Gläubiger, verwertet werden können. Dies um Kosten und Zeit zu sparen. Verderbliche Ware und Ware, deren Aufbewahrung sehr kostspielig ist, muss ebenfalls rasch verkauft werden, egal nach welchem Verfahren der Konkurs durchgeführt wird.