Meldepflicht
Alle Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeldet werden, unabhängig vom Jahr der Inbetriebnahme.
Bei neuen Anlagen beträgt die Frist 3 Monate nach Inbetriebnahme.
Auch die Ausserbetriebnahme einer Anlage muss gemeldet werden.
Änderungen bezüglich Inhaber, Standort, Kühlleistung, Art oder Menge des Kältemittels usw. müssen umgehend dem BAFU gemeldet werden.
Alle weiteren Angaben zur Meldung finden Sie auf der entsprechenden Internetseite des BAFU.
Inverkehrbringen
Die in Betrieb genommenen Anlagen müssen die Anforderungen von Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) erfüllen. Massgeblich ist die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültige Fassung.
Für Geräte und Anlagen, die nur natürliche Kältemittel (CO2, NH3, Propan usw.) oder HFO (R1234yf, R1234ze etc.) enthalten, gibt es in der ChemRRV keine Einschränkungen für das Inverkehrbringen.
Hingegen ist das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen, die FCKW oder HFCKW enthalten, verboten.
Und für Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Stoffe (teilhalogenierte Fluor-Kohlenwasserstoffe HFKW oder perfluorierte Kohlenwasserstoffe PFKW) enthalten, legt die ChemRRV Beschränkungen für das Inverkehrbringen fest. Diese Beschränkungen hängen von folgenden Faktoren ab:
- Einsatzbereich (Klimaanlage, Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Gütern, Industriekälte, Wärmepumpe, Eislaufbahn);
- Leistung der Anlage;
- Füllmenge und Treibhauspotenzial des Kältemittels.
Wichtig: Nach der ChemRRV besteht eine Anlage aus sämtlichen Kältekreisläufen, die ein und derselben Verwendung dienen; sie kann eine oder mehrere Kältemaschinen umfassen. Daher müssen bei der Inbetriebnahme einer Kältemaschine alle am Standort vorhandenen Maschinen, unabhängig von ihrem Baujahr, berücksichtigt werden, um die Konformität des Inverkehrbringens mit der geltenden Fassung der ChemRRV zu überprüfen. Insbesondere ist die massgebende Leistung die Summe der Leistungen aller Anlagen, die derselben Verwendung dienen.
Bei Unklarheiten oder Fragen ist es ratsam, sich an die Sektion Labor und Stoffe des AfU oder direkt an das BAFU zu wenden.
Kennzeichnung
Auf allen Geräten und Anlagen müssen die Arten und Mengen der verwendeten Kältemittel in kg angegeben sein.
Bei allen Geräten und Anlagen, die HFKW/PFKW enthalten, muss die Kennzeichnung zudem Angaben zur Kältemittel-Menge in CO2-Äquivalenten und zum Treibhauspotenzial enthalten und die Aufschrift «Enthält fluorierte Treibhausgase» umfassen.
Alle stationären Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln müssen mit der Kennnummer versehen sein, die das BAFU bei der Meldung zugewiesen hat.
Unterhalt
Um die Umwelt zu schützen, muss mit einer adäquaten Wartung der Geräte und Anlagen verhindert werden, dass Kältemittel austreten. Erkannte Leckagen sind so schnell wie möglich zu beseitigen.
Bei allen Geräten und Anlagen, die mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel und/oder mehr als 5 t CO2-Äquivalente enthalten, müssen regelmässig sowie nach jedem Eingriff in den Kältekreislauf Dichtheitskontrollen durchgeführt werden. Diese Kontrollen müssen mindestens in den folgenden Zyklen stattfinden:
Am Standort zusammengebaute Geräte und Anlagen | Werksgefertigte Kompaktanlagen und ‑geräte | |
---|---|---|
Erste Kontrolle nach Inbetriebnahme | 2 Jahre | 6 Jahre |
Zweite Kontrolle nach Inbetriebnahme | 1 Jahr nach der Erstkontrolle | 4 Jahre nach der Erstkontrolle |
Weitere Kontrollen | Jährlich | Alle 2 Jahre |
Unter «werksgefertigte Kompaktanlagen und ‑geräte» werden alle gemäss der Norm SN EN 378-2:2017 industriell gefertigten und als «hermetisch geschlossen» gekennzeichneten Kompaktanlagen und ‑geräte verstanden, deren Kreislauf bei der Installation, Endmontage und Inbetriebnahme unverändert bleibt.
Bei Anlagen, die ausser Betrieb sind, aber noch Kältemittel enthalten, müssen die Dichtheitskontrollen gemäss den oben genannten Zyklen durchgeführt werden. Einzig Anlagen, aus denen das Kältemittel abgelassen wurde, können in der Datenbank des BAFU als ausser Betrieb gemeldet werden.
Wartungsheft
Die Inhaber von Geräten und Anlagen, die mehr als 3 kg Kältemitteln enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird. Das Wartungsheft muss in unmittelbarer Nähe der Anlage, auf die es sich bezieht, aufbewahrt werden und bei einer Kontrolle sofort zur Verfügung stehen. Eine zentrale Aufbewahrung am Standort der Anlage ist ebenfalls möglich, sofern der Zugang gewährleistet ist, und kann insbesondere bei grösseren Betrieben zweckmässig sein.
Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage gut lesbar folgende Angaben eintragen:
- das Datum des Eingriffs oder der Wartung;
- eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten;
- das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle;
- Menge und Art des entnommenen oder eingefüllten Kältemittels;
- die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.
Entsorgung
Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und gesondert und fachgerecht entsorgen und hierfür im Besitz der Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln sein.
Kältemittel der Typen FCKW, HFCKW und HFKW sind gegebenenfalls als Sonderabfall gemäss Abfallverzeichnis des UVEK nach Artikel 2 der Bundesverordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 zu entsorgen.
Bewilligungen
Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln umgeht, benötigt eine Fachbewilligung oder am Ort des Umgangs von einer Person begleitet werden, die eine solche Bewilligung besitzt. Dies gilt auch für Dichtigkeitskontrollen.
Hinweise zu ozonschichtabbauenden Kältemitteln
Zu den ozonschichtabbauenden Stoffen gehören Fluorchlorkohlenwasserstoffe FCKW (z. B. R12, R502), teilweise halogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe HFCKW (z. B. R22, R401a oder R402a) und teilweise halogenierte Fluorchlorolefine (HCFO).
Kältemittel vom Typ FCKW oder HFCKW dürfen seit dem 1. Januar 1994 bzw. seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr in Neuanlagen verwendet werden.
Seit dem 1. Januar 2004 bzw. dem 1. Januar 2015 ist deren Verwendung auch bei der Wartung der Anlagen – dazu gehört auch das Auffüllen – verboten. Für Anlagen und Geräten mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln sind nur noch deren Betrieb, deren Ausserbetriebnahme und deren ordnungsgemässe Entsorgung erlaubt.