Jedes Jahr führen Produkte, die zur Reinigung von Dächern und der Umgebung von Gebäuden verwendet werden (Javelwasser, Herbizide usw.), zu erheblichen Verschmutzungen von Wasserläufen und zu Fischsterben.
Das sagt das Gesetz
- Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
- Weiter ist es verboten, Herbizide (seit 2001) und Biozidprodukte gegen Algen und Moose (seit dem 1. Dezember 2020) auf Dächern, Terrassen, Wegen und Plätzen zu verwenden.
- Natürliche Personen, die in der Schweiz beruflich Pflanzenschutzmittel verwenden, müssen über eine Genehmigung verfügen, die den jeweiligen Bereichen entspricht.
Gefahren für die Umwelt
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sind besonders schädlich für die Umwelt. Das absolute Verbot, das für den Einsatz von Herbiziden und Biozidprodukten für die Beseitigung von Algen und Moosen auf Dächern gilt, soll Schäden an der aquatischen Flora und Fauna verhindern, die verursacht werden, wenn giftige Stoffe in das Entwässerungssystem für Sauberwasser eingeleitet werden und so in Wasserläufe gelangen.
Dieses Verbot betrifft alle Arten von Herbiziden – auch solche natürlichen Ursprungs (Essig, Salz usw.) – und alle Arten von Biozidprodukten gegen Moose (einschliesslich Javelwasser).
Auch die Verwendung anderer Chemikalien, insbesondere von Reinigungsmitteln, kann eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Daher muss ihre Verwendung auf Dächern die Ausnahme sein und es müssen Massnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass sie über Sammelkanäle für Sauberwasser in die Gewässer gelangen.
Gute Praktiken
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Mechanische Reinigung (Bürste, Besen, Hochdruckwasser)
Durch die Bevorzugung mechanischer Mittel ohne Einsatz von Chemikalien wird die Verbreitung schädlicher Substanzen in den Wasserläufen minimiert. - Reinigung mit einem speziellen Dachreiniger (als letztes Mittel)
Weil es untersagt ist, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 GSchG), muss der Ablauf solcher Produkten, die ausnahmsweise auf Dächern verwendet werden, sowie das daraus resultierende Waschwasser zwingend aufgefangen und in einen Schmutzabwasserschacht geleitet oder gegebenenfalls als Sondermüll entsorgt werden. Bei der Verwendung von Reinigungsmitteln sind zudem die Gebrauchsanweisungen des Herstellers genauestens zu beachten. Diese sind u. a. auf dem Etikett, der Gebrauchsanweisung und dem Sicherheitsdatenblatt (berufliche Verwender) des Produkts zu finden. Insbesondere müssen die Hinweise zur Dosierung, zu den Wetterbedingungen und zur richtigen Entsorgung beachtet werden.
Verantwortlichkeiten
Private oder öffentliche Eigentümerinnen und Eigentümer, denen Unternehmen die Reinigung des Dachs anbieten, können als Auftraggeberinnen und Auftraggeber ebenfalls für mögliche Umweltschäden haftbar gemacht werden.
Wanderfirmen, von denen gewisse nicht in der Schweiz ansässig sind, bieten Hausbesitzerinnen und -besitzern im Kanton verschiedene Reinigungsdienstleistungen an. Die von diesen Firmen angesprochenen Personen werden ersucht, nicht auf derartige Angebote für illegale Arbeiten einzugehen.
Fälle von festgestellter oder drohender Umweltverschmutzung müssen unverzüglich über die Nummer 117 der Kantonspolizei gemeldet werden.