Baubeaufsichtigung
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Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Baubeaufsichtigung in der Anwendung.
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Blocs (Site Studio)
Gemäß Art. 110 RPBR ist der Bauherr (Gesuchsteller) oder der/die Verantwortliche für die Bauleitung verpflichtet, die Gemeinde über den Stand der Arbeiten zu informieren. Um dies zu machen, muss das Modul Baubeaufsichtigung in FRIAC verwendet werden.
Herausgegeben von Bau- und Raumplanungsamt
Letzte Änderung: 10.04.2025
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