Grundsatz
Das Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution sieht ein Bewilligungsverfahren vor für Personen, die
- Dritten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die für die Prostitution bestimmt sind;
- eine Escort-Agentur betreiben;
- eine Bar führen die von einem Prostitutions-Salon abhängig ist. Weitere Informationen zum Patent U.
Die Bewilligung wird von der Sicherheits- und Justizdirektion ausgestellt.
Gebühren
Für die Erteilung der Bewilligung ist eine Gebühr von 500 bis 2000 Franken zu entrichten.
Für jede Verweigerung, jeden Entzug, jede Änderung und jede Erneuerung einer Bewilligung erhebt die Direktion eine Gebühr von 200 bis 1000 Franken.
Persönliche Anforderungen
Die Bewilligung wird einer Person erteilt:
- die das Schweizer Bürgerrecht oder die für die Ausübung einer selbstständigerwerbenden Tätigkeit in der Schweiz notwendige Bewilligung besitzt;
- die ihren effektiven Wohnsitz in der Schweiz hat;
- die handlungsfähig ist;
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt wurden;
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollzugsregelung geführt wird.
Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist auf dem Formular für das Bewilligungsgesuch aufgeführt.
Räumlichkeiten
- Die betreffenden Räumlichkeiten müssen den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei vorgesehenen Anforderungen an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bestimmungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
- Der Staatsrat erlässt die ergänzenden, für die Prostitution spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene.
- Ist die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung nicht selber Eigentümerin oder Eigentümer der Liegenschaft, in der sich die betreffenden Räumlichkeiten befinden, so muss sie oder er vorgängig die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers einholen.
Dauer und Entzug
Dauer
- Die Bewilligung wird für zwei Jahre erteilt.
- Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
- Die Bewilligung wird erneuert, nachdem kontrolliert wurde, ob die Voraussetzungen nach diesem Gesetz und dem dazugehörigen Ausführungsreglement erfüllt sind.
Entzug
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
- die Inhaberin oder der Inhaber die von diesem Gesetz oder dessen Vollzugsregelung auferlegten Pflichten nicht erfüllt;
- eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist.
Wurde die Bewilligung entzogen, so kann die Inhaberin oder der Inhaber während drei bis fünf Jahren kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Entzug rechtskräftig wird.
Meldepflicht für Personen, die Prostitution ausüben
Jede Person, die Prostitution ausübt und eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzt, ist verpflichtet, sich bei der Kantonspolizei zu melden.
Und sich bei der Polizei anzumelden, muss die «Sittlichkeitsbrigade» der Kriminalpolizei kontaktiert werden. Tel. Nr. 026 304 17 19.
Die Anmeldungen werden nach Vereinbarung am Montagnachmittag und Donnerstagmorgen bei der Kriminalpolizei, Liebfrauenplatz 2, 1700 Freiburg, entgegengenommen.
Bei der Anmeldung sollte eine gültige Identitätskarte oder ein gültiger Ausweis mitgebracht werden.
Dokumente
- Gesetz vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution (PDF, 54.3k)
- Verordnung vom 23. November 2010 über die Ausübung der Prostitution (PDF, 63.53k)
- Bewilligungsgesuch für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (PDF, 66.44k)
- Bewilligungsgesuch für Escort-Agentur (PDF, 61.45k)
- Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für eine Bar, die von einem Prostitutions-Salon (PDF, 57.35k)