Sobald das Scheidungsbegehren (oder Trennungsbegehren) eingereicht ist, hat jeder der beiden Ehepartner das Recht, die Lebensgemeinschaft während des Verfahrens aufzulösen. Bei Bedarf können die Ehegatten einzeln oder gemeinsam beim Gericht die Anordnung von provisorischen Massnahmen verlangen.
Wenn sich die Ehepartner über diese Massnahmen einig sind (z.B. darüber, ein getrenntes Leben zu führen), ist eine Genehmigung derselben durch das Gericht nicht erforderlich. Das Gericht schaltet sich nur ein, wenn einer der beiden Ehepartner dies verlangt. Eine Ausnahme bilden Belange, die das Schicksal der Kinder betreffen – dann wird das Gericht von Amtes wegen tätig.
Ordnet das Gericht provisorische Massnahmen an, berücksichtigt es dabei die unmittelbar verfügbaren Beweismittel (es genügt, wenn der Ehepartner den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft darstellt). Die Ehepartner werden jedoch angehört (schriftlich und während der Anhörung), bevor ein Entscheid getroffen wird, ausser wenn die Massnahmen dringend angeordnet werden müssen (superprovisorische Massnahmen).
Dringend erforderlich sind die Massnahmen,...
- ... wenn einer der beiden Ehepartner nicht mehr zum Unterhalt der Familie beiträgt;
- ... wenn bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern bezüglich der Zuteilung der Kinder die Obhut über die Kinder unverzüglich dem einen oder dem anderen Ehepartner zugesprochen werden muss.
In solch dringenden Fällen ordnet das Gericht bei Erhalt des Antrags superprovisorische Massnahmen an, ohne den anderen Ehepartner anzuhören. Celui-ci ou celle-ci sera entendu-e ultérieurement, dans la procédure de confirmation des mesures préprovisoires. Die Gerichtspräsidentin bzw. der Gerichtspräsident kann zudem von Amtes wegen superprovisorische Massnahmen anordnen, wenn dies im Interesse der Kinder notwendig erscheint.