- Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen (gemeinsames Scheidungsbegehren):
Es ist nunmehr möglich, sich auf gemeinsames Begehren scheiden zu lassen. In diesem Fall hat das Paar allein aufgrund der Tatsache, dass beide sich scheiden lassen möchten, ein absolutes Recht auf Scheidung. Welcher der beiden Partner in welchem Masse für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, spielt dabei überhaupt keine Rolle mehr (weder für das Erwirken der Scheidung selbst noch für die Zuteilung von Alimenten).
Das Vorgehen ist unterschiedlich, je nach dem, ob sich die Partner über die Modalitäten der Scheidung vollständig oder nur teilweise einig sind.
Das Paar kann Folgendes vereinbaren:
Scheidungsbegehren mit einer umfassenden Einigung, wenn beide prinzipiell der Scheidung zustimmen (= Scheidungswille) und sich zudem über alle Auswirkungen der Scheidung (Unterhaltsbeiträge, Alimente, Gütertrennung usw.) einig sind
oder
Scheidungsbegehren mit einer Teileinigung, die z.B. lediglich das Prinzip der Scheidung betrifft (Beispiel: Beide stimmen zwar einer Scheidung zu, können sich jedoch über die Modalitäten der Scheidung nur teilweise oder gar nicht einigen). Bei einer Teileinigung ist es Sache der Richterin bzw. des Richters, die strittigen Punkte zu regeln.
- Wenn sich nur einer der beiden Partner scheiden lassen will und der andere sich einer Scheidung widersetzt (einseitiges Scheidungsbegehren):
Wenn sich beide Partner nicht einmal grundsätzlich über eine Scheidung einig sind (= Scheidungswille), kann derjenige, der sich scheiden lassen möchte, gegen den Willen des anderen ein einseitiges Scheidungsbegehren oder Trennungsbegehren stellen.
Ein solches Begehren kann auch anstelle eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gestellt werden, wenn sich die beiden Partner nicht einigen konnten.
Ein Ehepartner kann sich gegen den Willen des anderen scheiden lassen, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die beiden leben seit mindestens zwei Jahren getrennt. Auch in diesem Fall spielt es überhaupt keine Rolle mehr, welcher der beiden Partner in welchem Masse für das Scheitern verantwortlich ist (weder für das Erwirken der Scheidung selbst noch für die Zuteilung von Alimenten).
Voraussetzungen für eine Scheidung, wenn sich der andere Partner widersetzt und die beiden bereits seit mindestens zwei Jahren getrennt leben
oder
Die Ehe ist zerrüttet (z.B. Gewalt in der Ehe). In diesem Fall kann ein Ehepartner die Scheidung erwirken, auch wenn das Paar seit weniger als zwei Jahren getrennt lebt oder sogar noch zusammenlebt. Der Begriff «Zerrüttung der Ehe», der eine Scheidung vor Ablauf einer zweijährigen Trennungsfrist ermöglicht, wird vom Gericht aber restriktiv angewendet. Dabei wird analysiert, wer in welchem Masse für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist.
Das Vorgehen ist in diesen beiden letzen Fällen das gleiche.
Mehr dazu
- Vorgehen bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren mit einer umfassenden Einigung
- Vorgehen bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren mit einer Teileinigung
- Gemeinsames Scheidungsbegehren
- Vorgehen bei einem einseitigen Scheidungsbegehren
- Scheidungsvoraussetzung : zweijährige Trennungszeit
- Scheidungsvoraussetzung : Zerrüttung der Ehe