Passivrauchen
Welche Richtlinien gelten im Kanton Freiburg?
Das Rauchverbot gilt für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Kantons-, Gemeinde- oder Privatgebäude handelt: Verwaltungsgebäude, Geschäfte und Einkaufszentren, Kinderhorte, Krippen und Schulen, Pflegeeinrichtungen und Sonderinstitutionen, Kulturstätten (Kinos, Theater, Museen, Mehrzweckhallen u. ä.) und Gaststätten. Nach kantonaler Gesetzgebung haben die öffentlichen Gaststätten die Möglichkeit, Raucherräume (Fumoirs) einzurichten, die jedoch bestimmten Anforderungen genügen müssen. Ausserdem dürfen in den Fumoirs keine Dienstleistungen erbracht werden.
Abweichungen sind derweil möglich für Zimmer von Pflegeeinrichtungen, Hotelzimmer oder Gefängnisse. Die Direktionen dieser Einrichtungen können entscheiden, ob Raucherzimmer oder Fumoirs eingerichtet werden oder nicht.
Für mehr Informationen: Kantonales Programm Tabak