Art. 230 Abs. 2 SchKG
Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf bin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innort zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die Festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.