Art. 82, Art. 149 und 265 SchKG
Bei der Verteilung erhält jeder Glaübiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein.
Dieses Dokument ist wichtig, da es den Verlust bescheinigt und dem Gläubiger einige Rechte einräumt:
- Er gilt als Schuldanerkennung, wenn der Schuldner die Forderung akzeptiert hat. Dies ermöglicht dem Gläubiger einen eventuellen Rechtsvorschlag bei einer künftigen Betreibung aufheben zu lassen. Er wird beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen können.
- Es ermöglicht dem Gläubiger einen Arrest der Aktiven, welche der Schuldner neu erworben hat, zu verlangen.
- Der Verlustschein verjährt erst nach 20 Jahren. Somit hat der Gläubiger eine lange Frist um ein neues Verfahren gegen den Schuldner anzustreben.
- Dagegen können für Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde keine Zinsen mehr verlangt werden.
- Dieser Verlustschein ermöglicht dem Gläubiger eine neue Betreibung einzuleiten, falls der Schuldner zu „neuem Vermögen gekommen" ist.