Gemäss Art. 15ff. des Justizgesetzes (JG) dürfen Berufsrichterinnen und Berufsrichter keiner anderen entgeltlichen Beschäftigung nachgehen und verschiedene Funktionen, die mit ihrem richterlichen Amt als unvereinbar erachtet werden, nicht ausüben.
Der Justizrat kann jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 JG Ausnahmen gestatten, sofern dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht und die Unabhängigkeit der Justiz nicht gefährdet erscheint.
Auf dieser Basis legt der Justizrat folgende Richtlinien fest :
Nebenerwerbstätigkeit
Als Nebenerwerbstätigkeit gilt jede entlöhnte Tätigkeit, die als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, aufgrund eines Mandates oder als Selbständigerwerbende und Selbständigerwerbender ausgeübt wird. Lehraufträge gelten als Nebenerwerbstätigkeit und werden als solche gehandhabt. Eine in Form von Naturallohn vergütete nebenberufliche Beschäftigung wird ebenfalls als Nebenerwerbstätigkeit erachtet.
Bewilligungspflichtige Nebenerwerbstätigkeit
Als bewilligungspflichtig gilt :
- jede entgeltlich oder in Naturallohn entschädigte Nebenbeschäftigung, die als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende und Selbständigerwerbender ausgeübt wird und eine Entschädigung von Fr. 1'000.--/Jahr übersteigt;
- jede Tätigkeit, die die Ausübung des Richteramtes behindern könnte, auch wenn hierfür eine Entschädigung unter Fr. 1000.--/Jahr entrichtet wird.
Nebenerwerbstätigkeit ohne Bewilligungspflicht
Als nicht bewilligungspflichtig gilt :
- die Mitwirkung in Gesellschaftsorganen, Stiftungen oder anderen Organisationen, ohne wirtschaftlichen Zweck, sofern sich daraus kein Konflikt mit den Interessen des Gerichtswesens ergibt.
- das Verfassen von Büchern und Artikeln, Halten von Vorträgen oder die Teilnahme an Kongressen und juristischen Tagungen.
Bewilligungsverfahren
Die Gesuche sind beim Justizrat einzureichen. Sie müssen alle notwendigen Angaben über die Art und den Gegenstand der Nebenbeschäftigung und den damit verbundenen voraussichtlichen Zeitaufwand enthalten.
Voraussetzungen
Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dadurch der Verwaltung des Gerichtswesens kein Nachteil entsteht und die Unabhängigkeit der Justiz nicht gefährdet erscheint.
Ein solcher Nachteil ist insbesondere gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigt wird oder sich Interessenskonflikte ergeben.
Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Teilzeitpensum
Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Bedingungen des Art. 17. Abs. 3 JG erfüllt sind.
Überwachung
Der Justizrat führt und kontrolliert eine Liste der Nebenerwerbstätigkeit der Berufsrichterinnen und Berufsrichter mit den diesbezüglich erteilten Bewilligungen.
Die Beendigung einer Nebenerwerbstätigkeit muss unverzüglich gemeldet werden.