Bewilligungsarten
Taxiausweis
Der Taxiausweis wird auf Antrag ausgestellt an Personen:
- die im Besitz eines Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind;
- die in den letzten 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht Gegenstand eines Verwaltungsentscheids waren und sich keine Verfehlungen zuschulden kommen liessen, die mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar sind;
- die keine Strafregistereinträge haben für Widerhandlungen, die mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar sind.
Der Taxisausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
Taxifahrzeugbewilligung
Taxifahrzeuge werden bewilligt, wenn das Fahrzeug:
- den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport entspricht;
- mit einem den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Taxameter ausgestattet ist;
- gut sichtbar als Taxi gekennzeichnet ist (Taxilampe).
Im Ausführungsreglement werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere die Platzierung und den Einbau des Taxameters, dessen Kontrolle, zulässige Alternativen zum Taxameter sowie die Anforderungen an die Taxilampe.
Limousinenausweis
Der Limousinenausweis wird Personen unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie der Taxiausweis sowie aufgrund der Meldung folgender Angaben:
- die Fahrzeuge, mit denen die Fahrten ausgeführt werden, sowie deren Eigentümerschaft;
- gegebenenfalls die Person, in deren Auftrag die Fahrten erfolgen;
- gegebenenfalls Plattformen oder Vermittlerinnen oder Vermittler, welche die Fahrten organisieren.
Der Limousinenausweis ist personengebunden und nicht übertragbar. Er ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
Mit dem Limousinenausweis wird für jedes Fahrzeug eine Vignette ausgestellt, die gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen ist.
Taxi- und/oder Limousinenausweis – Mit der Ausübung des Berufs unvereinbare Verurteilungen (Art. 193 Abs. 1 Bst. b und c und 196 Abs. 1 MobG)
Verwaltungsentscheide und Verurteilungen sind mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar, wenn sie ausgesprochen wurden wegen:
- Verstössen gegen das allgemeine, schweizerische oder ausländische Strafrecht, insbesondere wegen Verstössen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Unversehrtheit oder das Vermögen;
- Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln oder wegen fehlender Fahreignung, die zu einem Entzug des Führerscheins nach Artikel 15d, 16b, 16c, 16cbis oder 16d des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 geführt haben;
- Verstössen gegen die Vorschriften des Bundes- oder Kantonsrechts, welche die Tätigkeit von Berufschauffeusen und Berufschauffeuren sowie die Anforderungen an Fahrzeuge regeln.
Das GePoA berücksichtigt insbesondere die Schwere der Tat oder deren Wiederholung, die Zeit, die seit der Ausfällung des Entscheides bzw. der Verurteilung vergangen ist, sowie die Rückfallgefahr.
Es kann die Prüfung des Antrags aussetzen, wenn es davon unterrichtet wird, dass die antragstellende Person Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist, das zu einem Entscheid oder einer Verurteilung im Sinne dieses Artikels führen kann.
Vermittlungsbewilligung für Fahrten
Jede natürliche oder juristische Person, die berufsmässig Fahraufträge zwischen Fahrerinnen und Fahrern sowie Kundinnen und Kunden vermittelt, bedarf einer Vermittlungsbewilligung, die erteilt wird, wenn die Zuverlässigkeit und Qualität des Fahrdienstes gesichert erscheinen.
Das Gesuch muss die Einzelheiten der Fahrtenvermittlung angeben, wie z. B. die mögliche Nutzung elektronischer Plattformen und die Liste der Fahrerinnen und Fahrer.
Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig und wird auf Gesuch hin erneuert.
Der Antrag für den Ausweis muss mit dem offiziellen, vom GePoA zur Verfügung gestellten Formular gestellt werden, das vollständig ausgefüllt, mit den erforderlichen Dokumenten versehen und von der antragstellenden Person unterzeichnet sein muss.
Wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine natürliche Person handelt, muss das Formular von dieser Person unterschrieben und mit den folgenden Unterlagen versehen werden:
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises;
- Nachweis des Wohnsitzes in der Schweiz, der nicht älter als 3 Monate ist (Originalbescheinigung der zuständigen kantonalen Behörde).
Wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person handelt, muss das Formular von der Person oder den Personen mit Bevollmächtigung unterschrieben und mit den folgenden Unterlagen versehen werden:
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises der Person oder Personen mit Bevollmächtigung;
- Nachweis des Sitzes in der Schweiz, der nicht älter als 3 Monate ist (Handelsregisterauszug).
Taxilampe (Art. 194 Abs. 2 MobG)
Jedes Taxi muss, wenn es in Betrieb ist, ständig mit einer Ausrüstung versehen sein, die insbesondere aus einer auf dem Dach des Fahrzeugs angebrachten Taxilampe besteht.
Die Taxilampe muss den Anforderungen nach Artikel 110 Abs. 2 Bst. b der Bundesverordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und Anhang 8 Ziffer 2, 23 VTS entsprechen.
Wenn das Taxi für den privaten Gebrauch genutzt wird, muss die Taxilampe verdeckt oder abmontiert werden.
Gebühren (Art. 203 MobG)
Die Gebühr für die Ausstellung und Verlängerung wird pauschal erhoben. Sie wird nach Art der Bewilligung festgelegt:
- Taxi- und/oder Limousinenausweis: CHF 200.– je Ausweis
- Fahrzeuge: CHF 200.– pro Fahrzeug[JA2]
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- für Fahrzeuge, die ausschliesslich mit elektrischer Energie oder Wasserstoff betrieben werden: CHF 150.– pro Fahrzeug
- für Fahrzeuge, die mit einem Gas-Hybridantrieb oder einem vergleichbaren Antrieb betrieben werden: CHF 300.– pro Fahrzeug
- für die anderen Fahrzeuge: CHF 400.– pro Fahrzeug
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- Berufsmässige Vermittlung: CHF 500.– je Vermittler
- Gleichzeitiges Gesuch für Ausweis und Fahrzeug: Es wird ein Rabatt von CHF 150.– gewährt.