Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Sonderpatent H
Das Patent H berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Rahmen eines nicht dauerhaften oder saisonbedingten sportlichen, kulturellen oder sozialen Anlasses Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle anzubieten und ausnahmsweise zum Mitnehmen zu verkaufen.
Ein Patent H kann insbesondere erlangt werden für:
a) die Büvetten in Kinos, Theatern oder Konzertsälen;
b) die Büvetten auf Sportplätzen und in Sporthallen sowie in Schwimmbädern;
c) die Büvetten der Skilift- und Luftseilbahngesellschaften und die Alphütten;
d) die Cafeterias in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Schulen oder gleichartigen Betrieben;
e) die Ausländergemeinschaften, soweit dies aufgrund des Mitgliederbestandes der Gemeinschaft nötig ist.
Externe Links
Persönliche Anforderungen für die Erteilung des Sonderpatentes H
Das Patent wird einer Person erteilt:
- mit Schweizer Bürgerrecht, mit Bürgerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation; Personen mit Bürgerrecht anderer Staaten müssen eine Aufenthaltsbewilligung besitzen;
- die handlungsfähig ist;
- gegen die keine Verlustscheine ausgestellt worden sind;
- die durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird;
- die im Besitz eines kantonalen Fähigkeitsausweises für Betriebsführer öffentlicher Gaststätten ist oder die aufgrund von Fähigkeitsausweisen, Diplomen oder erworbener Berufserfahrung davon befreit ist, sofern der Betrieb mehr als zwanzig Sitzplätze im Innern aufweist und die angebotenen Leistungen hinsichtlich Speisen und Getränken mit jenen eines Café-Restaurants vergleichbar sind.
Die Liste der Dokumente und Auskünfte, die die Überprüfung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben, ist im Formular für das Patentgesuch aufgeführt.
Technische Bedingungen für die Erteilung des Patentes H
- Jeder Betrieb muss den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Die Bedingungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bleiben vorbehalten.
- Die auf öffentlichem oder privatem Grund gelegene Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird bei der Prüfung des Patentgesuchs mit einbezogen. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Benützung des öffentlichen Grundes und der Gesetzgebung über die Raumplanung und das Bauwesen bleiben vorbehalten.
Einige praktische Informationen
Ordentliche Öffnungszeiten
Die Öffnungsperiode und die Betriebszeiten für eine Gaststätte, die mit einem Patent H betrieben wird, werden von Fall zu Fall festgesetzt, je nach Abwicklung der Haupttätigkeit, für die es erteilt wurde.
Die Gaststätte darf jedoch nicht vor 8.00 Uhr und grundsätzlich längstens bis 23.00 Uhr geöffnet werden.
Buvetten in Kinos, Theatern, Konzert- und Unterhaltungssälen dürfen ausnahmsweise nach 23.00 Uhr, spätestens jedoch bis eine Stunde nach Ende der Vorstellung betrieben werden.
Möglichkeiten der Verlängerung der ordentlichen Öffnungszeiten
Auf begründetes und dem Oberamt vorgelegtes Gesuch hin kann ein Betrieb, dessen Betriebsführerin oder Betriebsführer über ein Patent H verfügt, ausserhalb der im Patent vermerkten Öffnungszeiten betrieben werden.
Unter diesen Umständen erteilt der Oberamtmann die Bewilligung nach Artikel 48 des Gesetzes.
KONTAKTANGABEN DER OBERÄMTER
Zutrittsalter
Minderjährigen ist der Zutritt zu einer Gaststätte, deren Betriebsführer ein Patent H hat, ab dem vollendeten 15. Altersjahr gestattet. Es ist untersagt, Personen unter 16 Jahren vergorene alkoholhaltige Getränke zu verkaufen. Ebenso dürfen gebrannte Getränke nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden.
Gültigkeitsdauer des Patentes
Das Patent H wird in der Regel für eine Dauer von 2 Jahren erteilt. Diese Dauer kann verkürzt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Gebühr
Für das Patent H ist eine Gebühr zwischen Fr. 50.-- und Fr. 600.-- zu bezahlen. |
Für eine Gaststätte in Betrieb beträgt die Gebühr Fr. 100.-- |
Für die Erneuerung eines Patentes beträgt die Gebühr Fr. 100.-- |
Betriebsabgabe
Die Betriebsabgabe für eine Sonderpatent H beträgt je nach angegebenem Umsatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4000.--. Sie wird jährlich erhoben.