Art. 252 bis 254 SchKG
Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.
Die Konkursverwaltung erstattet der Glaubigerversammlung einen umfassenden Bericht über des Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven