Art. 166 bis 176 SchKG
Zeitpunkt und Ort der Konkurseröffnung ist im Urteil festgehalten, und der Richter übermittelt dieses dem zuständigen Konkursamt.
Eröffnung des Konkurses
Art. 166 bis 176 SchKG
Zeitpunkt und Ort der Konkurseröffnung ist im Urteil festgehalten, und der Richter übermittelt dieses dem zuständigen Konkursamt.
Herausgegeben von Betreibungsämter und Konkursamt
Letzte Änderung: 20.09.2015